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Verwaltungsgericht Bremen Drucker-Symbol  Hier drucken
Beschluss v. 03.05.2007 - Az.: 5 V 796/07:

Leitsatz:





Tenor:

In der Verwaltungsrechtssache (…) hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch (…) am 03.05.2007 beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Beigeladene trägt seiner außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 200.000,00 Euro festgesetzt.


Sachverhalt:

Die Antragsteller begehren die Abänderung eines Eil-Beschlusses des OVG Bremen und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen eine Verfügung des Stadtamtes Bremen, mit der ihnen die Werbung für den Beigeladenen untersagt worden ist.

Mit zwei gleichlautenden Verfügungen vom 7.7.2006 untersagte das Stadtamt Bremen den Antragstellern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Stadtgemeinde Bremen für Sportwetten oder andere öffentliche Glücksspiele, die ohne Genehmigung der im Land Bremen zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden, zu werben. Dies gelte insbesondere für die Bewerbung des Beigeladenen. Die Antragsteller erhoben Widerspruch und suchten gerichtlichen Eilrechtsschutz.

Mit Beschluss vom 24.7.2006 (5 V 1707/06) stellte das VG Bremen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller wieder her. Das OVG Bremen hob diesen Beschluss auf und lehnte den Eilantrag der Antragsteller ab (B. v. 7.9.2006, 1 B 273/06). Die Untersagungsverfügung lasse bei der in einem Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung Rechtsfehler nicht erkennen.

Es liege darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse vor, das ihre sofortige Durchsetzung rechtfertige. Der Beigeladene veranstalte unerlaubtes Glücksspiel. Die Gewerbegenehmigung vom 11.4.1990, die auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR vom 6.3.1990 erteilt worden war, berechtige nicht dazu, in den alten Bundesländern Sportwetten zu veranstalten oder zu vermitteln. Diese räumliche Beschränkung werde vom Beigeladenen durch das bundesweite Angebot von Internet-Sportwetten missachtet. Die Antragsgegnerin habe hierauf ermessensfehlerfrei mit einem an die Antragsteller gerichteten Werbeverbot reagiert.

In dem auf § 12 LottoStV gestützten Verbot liege kein Verstoß gegen die Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfe ein staatliches Wettmonopol grundsätzlich eingerichtet werden, erforderlich sei jedoch eine konsequente Ausgestaltung dieses Monopols, die sicherstelle, dass es wirklich der Suchtbekämpfung diene.

Das BVerfG habe den staatlichen Stellen eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2007 zugebilligt mit der Maßgabe, dass die Länder unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung dieses Monopols andererseits herstellten. Die zuständigen Stellen hätten nach Ergehen der Entscheidung des BVerfG unverzüglich begonnen, die für die Übergangszeit festgelegten Vorgaben zu erfüllen. Im Bundesland Bremen seien folgende Maßnahmen ergriffen worden:

Einschränkung des Wettangebots
- Es werden keine Halbzeitwetten mehr angeboten. Livewetten werden ausgeschlossen.
- Der maximale Spieleinsatz wurde auf 250,00 Euro reduziert.
Einschränkung des Vertriebs
- Wetten über SMS sind seit dem 28.04.2006 nicht mehr möglich.
- Es gibt keine Wettmöglichkeiten in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit Sportveranstaltungen mehr.
- Es wird an einem Verfahren zur Verifikation der persönlichen Angaben des Wettkunden (Alter und Adresse) gearbeitet. Einschränkung der Werbung
- Es gibt keine Oddset-Fernsehwerbung und keine Oddset-Bandenwerbung in Stadien mehr.
In Bremen und Bremerhaven wurden bis Ende April 2006 alle Banden auf Sportplätzen demontiert.
- Die Rundfunkwerbung wurde bis auf weiteres ausgesetzt.
- Es wird keine Trikotwerbung geben.
- Die Straßenbahnbeklebung wurde Anfang Mai 2006 entfernt.
- Die alten Plakate und Informationsbroschüren wurden eingezogen und überarbeitet.
- Die Texte im Internet wurden überarbeitet.
Maßnahme zur Suchtprävention
- Auf allen Wettscheinen wurde ein Hinweis auf die Suchtgefahr aufgedruckt.
- Im Internet wurde auf der Homepage ein entsprechender deutlicher Hinweis angebracht.
- Es wird daran gearbeitet, die Mitarbeiter der Annahmestellen in die Suchtprävention einzubeziehen.
- Es wird an einem Kundenidentifikationssystem für die Annahmestellen gearbeitet.


Damit sei für das Bundesland Bremen begonnen worden, eine Konsistenz zwischen dem das Wettmonopol legitimierenden Gemeinwohlziel einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols andererseits herzustellen. Insgesamt sei festzustellen, dass die Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 im Bereich der staatlich verantworteten Sportwetten jedenfalls im Bundesland Bremen, das im vorliegenden Verfahren allein Gegenstand der Prüfung sein könne, zu einer deutlichen Umsteuerung geführt habe.

Die von den Antragstellern und dem Beigeladenen vorgelegten Unterlagen zum aktuellen Werbeverhalten der staatlichen Lottogesellschaften, die sich vorwiegend nicht auf Sportwetten bezögen und maßgeblich auf andere Bundesländer abstellten, seien nicht dazu geeignet, diesen Sachverhalt ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

Durch die Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigung des Beigeladenen werde die gemeinschaftsrechtlich verankerte Dienstleistungsfreiheit, Art. 49 EGV, berührt. Beschränkungen dieses Rechtes seien nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des EuGH könne es in den Mitgliedstaaten hinsichtlich des Schutzes vor den gefährlichen Folgen des Glücksspiels ein unterschiedliches Niveau geben.

Auf das Schutzziel der Vorbeugung und Bekämpfung der Spielsucht könne sich ein Mitgliedstaat aber nur berufen, wenn er dieses innerstaatlich kohärent und systematisch verfolge. Die Erzielung von Einnahmen dürfe nur eine Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen Politik sein.

Die Erfüllung der vom BVerfG festgelegten Anforderungen gewährleiste, dass zugleich die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben eingehalten würden. Das BVerfG habe in seiner Entscheidung wiederholt auf die Parallelität der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Kriterien, die für die Begrenzung des Wettwesens gelten, hingewiesen. Dies gelte auch für die Vorgaben, die das BVerfG für die Übergangszeit festgelegt habe.

Sie blieben zwar hinter denen zurück, die der Gesetzgeber bis zum Ende der Übergangszeit werde beschließen müssen, wenn er am staatlichen Monopol für Sportwetten festhalten wolle. Sie entsprächen aber ihrerseits den materiellen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, denn auch sie stellten - gerade weil sie die Umsetzung eines weitergehenden Gesamtkonzepts ermöglichen sollten - eine Regelung dar, die in kohärenter und systematischer Weise das Ziel verfolgt, die Spiel- und Wettsucht einzudämmen.

Die Regelung sei nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich, dieses Ziel zu verwirklichen. Die Zulassung privater Veranstalter und Vermittler während der Übergangszeit würde nämlich die Verwirklichung eines konsequent auf die Bekämpfung der Spielsucht ausgerichteten und daher gemeinschaftsrechtlich zulässigen Konzepts erheblich erschweren. Würden die vom BVerfG für die Übergangszeit festgelegten Vorgaben erfüllt, sei die Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten, die privaten Wettunternehmen aus dem staatlichen Wettmonopol erwachse, deshalb nicht unverhältnismäßig.

Die Antragsteller haben am 2.4.2007 Klage gegen die Verfügungen vom 7.7.2006 erhoben und im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, den oben zitierten Beschluss des OVG Bremen abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen die Verfügungen wiederherzustellen.

Sie führen zur Begründung aus, der Beigeladene habe 1990 nach dem Gewerbegesetz der DDR eine Genehmigung für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten erhalten, die aufgrund des Einigungsvertrages bundesweit gültig sei und aufgrund derer der Beigeladene Wetten im Internet anbiete und auch an in der EU konzessionierte Partner vermitteln dürfe.

Der Beigeladene habe seine Werbeausgaben 2006 um knapp 2/3 gekürzt; es gebe jedoch keinen einzigen Hinweis auf ein Nachlassen der Bemühungen der staatlichen Monopolgesellschaften um Marktausweitung. Es finde lediglich eine Verschiebung des Aufwandes statt, wodurch die Werbung für die Einzelprodukte einschließlich Oddset verschleiert würden.

Die staatlichen Lottogesellschaften seien zur sog. Dachmarkenstrategie übergegangen; die Werbung komme den einzelnen Geschäftszweigen zugute, verbucht werde sie aber für "Lotto". In Wahrheit liege nicht eine Rücknahme der Einzelproduktwerbung für Oddset als Befolgung des BVerfG-Urteils vor, sondern eine Steigerung der Werbeeffizienz durch Bewerbung der Dachmarke.

Für die Monopolanbieter bedeute die Aufgabe eigener Internetseiten keinen Rückzug aus dem Internetgeschäft, denn es seien zahlreiche Vermittler für das Geschäft des Lotto- und Totoblocks im Internet weiterhin aktiv. Die Bundesländer hätten ihre Einnahmen aus Glücksspielen 2006 durchweg erheblich erhöht, Bremen habe mit 52 % eine Spitzensteigerung erzielt.

Zahlreiche weitere Tatsachen belegten, dass das Ziel einer konsistenten und systematischen Suchtprävention nicht verfolgt werde. Die Antragsteller beziehen sich auf das "Ergänzende Aufforderungsschreiben" der EU-Kommission zum Vertragsverletzungsverfahren 2003/4350. Auch der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 23.8.2006 führe nach eingehender wirtschaftlicher Analyse zu dem eindeutigen Befund, dass die staatlichen Lottogesellschaften als gewinnorientierte Wirtschaftsunternehmen agierten.

In der Placanica-Entscheidung vom 6.3.2007 habe nun der EuGH notwendige Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gegeben. Beschränkungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit setzten gemeinschaftsrechtskonforme Regelungen voraus. Der EuGH argumentiere ausschließlich auf der Rechtsebene, nicht auf der Ebene tatsächlichen Verhaltens. In keinem Fall könne ein bloß faktisches Verhalten ein bestehendes Regelungsdefizit kompensieren. Tatsächliche Verhältnisse ohne Normbindung seien weder beständig noch verlässlich und auch nicht hinreichend einsehbar.

Zwar rechtfertigten zwingende Gründe des Allgemeininteresses ein Ermessen der staatlichen Stellen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergäben.

Jedoch müssten diese Beschränkungen den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen. Der völlige Ausschluss von Anbietern gehe über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels erforderlich sei. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sei es ausgeschlossen, die Verdrängung des Beigeladenen vom Markt als verhältnismäßig anzusehen.

Der Beigeladene unterliege dem deutschen Recht; über eine diskriminierungsfreie Kontrolle hinausgehende Maßnahmen seien nicht erforderlich. Angesichts der durch die Entwicklung der Rechtsprechung überdeutlich hervorgetretenen Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung könne ein Festhalten am Sofortvollzug nicht mehr als vertretbar gewertet werden.

Die geltend gemachten geänderten Umstände, zu denen auch die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung gehöre, hätten sich erst nach Abschluss des Ausgangsverfahrens ergeben.

Die Antragsteller haben zahlreiche Gutachten, Stellungnahmen und Schreiben vorgelegt, es zahlreiche Gutachten, Stellungnahmen und Schreiben vorgelegt, es wird insoweit auf die Gerichtsakte verwiesen.

Die Antragsgegnerin trägt vor, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht seien veränderte Umstände erkennbar, die eine abweichende Beurteilung der Rechtslage rechtfertigten. Das Urteil des EuGH vom 6.3.2007 stehe der Entscheidung des OVG Bremen keineswegs entgegen, insbesondere sei die Rechtslage in Bremen nicht mit der italienischen Rechtslage, zu der das Urteil ergangen sei, vergleichbar.

EU-ausländische Sportwettkonzessionen müssten nicht aufgrund des Gemeinschaftsrechts anerkannt werden. Die Bremer Toto und Lotto GmbH habe umfassende Initiativen zur effizienten Bekämpfung der Spielsucht in Angriff genommen. Neben den im Beschluss des OVG Bremen aufgeführten Maßnahmen im Bereich der Werbung und des direkten Spielbetriebs seien auch Maßnahmen der Suchtprävention wie Informationsveranstaltungen und Gespräche mit Gruppierungen und Experten durchgeführt worden.

Das Gesamtergebnis der legalen Betreiber im Bereich Sportwetten sei in den Jahren 2004 bis 2006 von 481.484.988 € auf 342.278.930 € zurückgegangen. Der Umsatzrückgang der Bremer Toto und Lotto GmbH betrage 2006 im Vergleich zum Vorjahr für den Bereich der Sportwetten 30 % bei der Kombi-Wette und 12,8 % bei der TOP-Wette. Mit dem bundeseinheitlich gestalteten Außenauftritt des deutschen Toto- und Lottoblocks sei eine zur Spielteilnahme auffordernde Werbung nicht verbunden.

Das Spielangebot sei weiterhin von den Regionalanbietern zu vertreten und werde in keiner Weise bundeseinheitlich expansiv ausgeweitet. Es sei eine auf das Bundesland Bremen bezogene Betrachtungsweise zugrundezulegen. Die Bundesländer hätten öffentliche Aufgaben nur auf ihr Staatsgebiet bezogen wahrzunehmen. Für das Werbeverhalten von Toto- und Lottogesellschaften anderer Bundesländer sei die Antragsgegnerin nicht verantwortlich.

Die Hinweise der Antragsteller auf angebliche Defizite in anderen Glückspielbereichen sei irrelevant; nach der Rechtsprechung des EuGH könnten die einzelnen Glücksspielsektoren getrennt betrachtet werden. Es gebe sehr wohl Nachweise für ein potentielles Suchtrisiko bei Sportwetten. Deren Gefährlichkeit erwachse gerade daraus, dass sich einige Spieler aufgrund ihrer Kenntnisse über die Spielstärken der Mannschaften vermeintlich sicheren Einfluss auf den Wettausgang ausrechneten.

Das Gefährdungspotential sei unterschiedlich hoch und hänge ganz wesentlich auch von der Ausgestaltung des Angebots ab. Das Angebot der Bremer Toto und Lotto GmbH sehe gänzlich anders aus als das der privaten Anbieter. Beispielsweise seien am 10.4.2007 beim Beigeladenen 5.255 Wetten online im Angebot gewesen, bei der Bremer Toto und Lotto GmbH hätten hingegen in der gesamten 15. Kalenderwoche insgesamt 90 Angebote bei der Kombi-Wette und 23 Angebote bei der TOP-Wette bestanden.

Ein Konzessionssystem für Private sei im Vergleich zu dem staatlichen Wettmonopol nicht ausreichend geeignet, die intendierten Ziele der Suchtprävention und Gefahrenabwehr zu verfolgen. Die Antragsgegnerin hat zwei Schreiben des Senators für Inneres und Sport und eine Meldung der FinanzNachrichten.de vom 3.4.2007 vorgelegt, zu deren Inhalt auf die Gerichtsakte verwiesen wird. Der Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Antragsteller an.

Hinsichtlich des Tatbestandes wird im Übrigen auf das Verfahren 5 V 1707/06 (VG Bremen) und 1 B 273/06 (OVG Bremen) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Der gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet.

Das Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der ursprünglich ergangenen Entscheidung überprüft wird. Gegenstand der Beschlussfassung ist vielmehr die Frage, ob jetzt die Voraussetzungen für eine sofortige Vollziehung gegeben sind (Schmidt in: Eyermann, VwGO, § 80, Rdz. 105).

Die Kammer sieht keine Veranlassung, den Beschluss des OVG Bremen vom 7.9.2006 von Amts wegen zu ändern (§ 80 Abs. 7 S. 1 VwGO). Auch ergeben sich aus dem Vortrag der Antragsteller keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachten Umstände, die eine Änderung oder Aufhebung des genannten Beschlusses rechtfertigen könnten (§ 80 Abs. 7 S. 2 VwGO).

In ihrem Beschluss vom 24.7.2006 hat die Kammer ausgeführt, sie könne in der Werbung für einen Wettveranstalter, der - jedenfalls in Sachsen - legal tätig werden könne, keinen ordnungsrechtlichen oder gar strafbaren Verstoß sehen; die Frage der verfassungsrechtlichen und der europarechtlichen Beurteilung der Vorschriften des LottStV und des Brem. Gesetzes über Wetten und Lotterien hat die Kammer ausdrücklich offen gelassen.

Hinsichtlich der Vereinbarkeit der bremischen Regelung des staatlichen Glücksspielmonopols mit dem deutschen Verfassungsrecht und mit den gemeinschaftsrechtlichen Freiheiten des EGV hat sich die Kammer zwischenzeitlich der Rechtsprechung des OVG Bremen angeschlossen (vgl. bspw. B. v. 4.1.2007, 5 V 1711/06).

Die Kammer schließt sich nunmehr auch hinsichtlich der Beurteilung der Herrn Dr. Pfennig-werth am 11.4.1990 erteilten Genehmigung der oben zitierten Rechtsprechung des OVG Bremen an. Die Kammer hält es für überzeugend, dass der Beigeladene durch das bundesweite Angebot von Internet-Sportwetten die räumliche Beschränkung seiner Gewerbegenehmigung missachtet und damit zumindest in Bremen unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet.

Die nunmehr von den Antragstellern zur Begründung einer bundesweiten Geltung der Gewerbegenehmigung vorgebrachten Gründe sind nicht neu, sondern lagen bereits der Entscheidung des OVG Bremen zugrunde. Die Kammer sieht daher keinen Anlass, aus diesen Erwägungen heraus dem Eilantrag der Antragsteller zu entsprechen.

Die Antragsteller haben nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt, dass durch das Verhalten der staatlichen Toto- und Lottogesellschaften die tatsächlichen Voraussetzungen untern denen nach der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 für die Übergangszeit am bestehenden staatlichen Wettmonopol festgehalten werden darf, nicht mehr vorliegen. Das OVG Bremen hat in einer Entscheidung vom 13.2.2007 (1 B 514/06) ausgeführt:

"Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist maßgebend insoweit allein, ob diese Voraussetzungen im Lande Bremen eingehalten sin. Zuständig für die vom Bundesverfassungsgericht verlangte Neuregelung sind, solange der Bund von seiner Kompetenz zur konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 72 Abs. 2 GG keinen Gebrauch gemacht hat, die Länder. Sie haben nicht nur die gesetzlichen Regelungen zur Neuordnung des Sportwettenrechts zu treffen, sondern auch die Maßnahmen, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts schon während der Übergangszeit erforderlich seien, damit das bisherige Wettmonopol bis zum 31.12.2007 bestehen bleiben kann.

Dementsprechend ist lediglich zu prüfen, ob in dem Land, dessen Behörden vor Erlass eines verfassungsgemäßen Gesetzes tätig geworden sind, den Anforderungen an das Übergangsregime Genüge getan ist. Allein auf das jeweilige Land stellt auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab.... Im Land Bremen sind die Voraussetzungen, unter denen das staatliche Wettmonopol für die bis zum 31.12.2007 befristete Übergangszeit aufrechterhalten bleiben darf, erfüllt (Es) lässt sich nichts dafür entnehmen, dass im Land Bremen in der Zwischenzeit von der Umsetzung der damals eingeleiteten Maßnahmen Abstand genommen worden wäre."


Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in den letzten Monaten von ihrem Kurs abgewichen wäre; insoweit ist auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben des Senators für Inneres und Sport vom 14.2. und 27.4.2007 zu verweisen.

Zu berücksichtigen ist auch, dass das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 19.10.2006 (2 BvR 2023/06) die in Bayern ergriffenen Maßnahmen im Bereich der Einschränkung der Werbung, der aktiven Aufklärung über die Gefahren des Wettens, die Einführung einer Kundenkarte, den Ausschluss Minderjähriger und Angebote zur Suchtprävention als ausreichend angesehen hat.

Diesen Maßnahmen sind die für das Bundesland Bremen ergriffenen Maßnahmen gleichstehend. Das Bundesverfassungsgericht weist zudem darauf hin, dass für die derzeitige Übergangssituation von Verfassungs wegen nur ein Mindestmaß an Konsistenz verlangt ist, so dass die jetzt getroffenen Maßnahmen nicht an den Vorgaben zu messen sind, die im Urteil vom 28.3.2006 für die vom Gesetzgeber zu schaffende Neuregelung gelten.

Der Verweis der Antragsteller auf die Entscheidung des Bundeskartellamtes vom 23.8.2006 vermag nicht zu überzeugen. Das Bundeskartellamt hat sich dort nicht mit der äußeren Rechtfertigung des staatlichen Wett- und Lotteriemonopols befasst, sondern ausschließlich den Vertrieb der staatlichen Lottogesellschaften und deren räumliche Marktaufteilung untersucht (vgl. B. der Kammer vom 30.11.2006, 5 V 2907/06).

Schließlich beinhaltet die Placanica-Entscheidung des EuGH vom 6.3.2007 entgegen dem Vortrag der Antragsteller keine Ausführungen, die ein Abweichen von der oben zitierten Rechtsprechung des OVG Bremen erfordern könnte.

In der Placanica-Entscheidung setzt sich der EuGH mit der Regelung des Glücksspielmarktes in Italien auseinander. Die dortigen Regelungen unterscheiden sich jedoch maßgeblich von der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland.

In Italien setzt die Teilnahme an der Veranstaltung von Glücksspielen einschließlich des Sammelns von Wetten den Erhalt einer Konzession und einer polizeilichen Genehmigung voraus. Bei der Konzessionsvergabe sollte ursprünglich auf die Transparenz der Eigentumsstruktur der Konzessionäre sowie auf eine zweckmäßige Verteilung der Sammel- und Wettannahmestellen im Inland geachtet werden.

Nach Feststellungen des Corte suprema di cassazione verfolgen die italienischen Rechtsvorschriften das Ziel, die Glücksspieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, um ihre Ausbeutung zu kriminellen Zwecken zu verhindern.

Der EuGH stellt nochmals fest, dass die Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zum Zwecke des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen zulässig ist. Unter die zulässigen Beschränkungsgründe fällt damit auch das vom BVerfG als Hauptzweck für die Errichtung eines staatlichen Wettmonopols in Deutschland benannte Ziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht.

Der EuGH betont in seiner Entscheidung das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit einer Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Freiheiten. Es stehe den Mitgliedstaaten zwar frei, die Ziele ihrer Politik und das angestrebte Schutzniveau selbst zu bestimmen, jedoch müssten sich die Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen. Der Mitgliedstaat dürfe mit seinen Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich sei.

Eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 28.3.2006 jedoch gerade durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass ein staatliches Glücksspielmonopol - unter den dort genannten Vorgaben - zur Suchtprävention geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.

Die Kammer vermag der Placanica-Entscheidung keine Aussagen zu der Frage zu entnehmen, ob die vom OVG Bremen angenommene Parallelität der vom BVerfG festgelegten Anforderungen mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben auch in der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 daran scheitert, dass es bislang an einer gesetzlichen Regelung der Beschränkung der Tätigkeit der staatlichen Toto- und Lottogesellschaften fehlt.

Der EuGH hatte sich mit italienischen Regelungen auseinanderzusetzen und hat aus diesem Grunde zur Frage, inwieweit tatsächliches Verhalten der staatlichen Monopolgesellschaften und deren Kontrolle durch staatliche Stellen zu berücksichtigen ist, keine Aussagen gemacht.

Gleiches gilt für die Frage, inwiefern bei der Beurteilung andere Sparten des Glücksspiels, die von der angegriffenen Regelung nicht erfasst werden, zu berücksichtigen sind. Der EuGH musste sich mit dieser Frage nicht auseinandersetzen, da er in den italienischen Regelungen bereits aus anderem Grunde einen Verstoß gegen Art. 43 und 49 EG festgestellt hat.

Das BVerfG hat sich bei der Frage der Bestimmung eines legitimen Gesetzesziel auch mit anderen Glückspielarten als den Sportwetten auseinandergesetzt. Im Rahmen der späteren Verhältnismäßigkeitsprüfung wird auf diese Frage jedoch kein Bezug mehr genommen. Die Kammer sieht daher keinen Anlass aus diesem Gesichtspunkt von der angefochtenen OVG-Entscheidung abzuweichen.

Die Kammer kommt daher zum derzeitigen Zeitpunkt zu dem Ergebnis, dass die Untersa-gungsverfügungen des Stadtamtes Bremen nicht zu beanstanden sind und die Interessen der Antragsteller hinter den überwiegenden öffentlichen Interessen zurückzutreten haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG, wobei zu berücksichtigen war, dass Werder Bremen zum Zeitpunkt der Antragstellung in dieser Spielzeit nur noch fünf Heimspiele zu absolvieren hatte.




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