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Verwaltungsgericht Ansbach
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Beschluss v. 06.02.2008 - Az.: AN 4 S 08.00094:
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Leitsatz:
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Tenor:
In der Verwaltungsstreitsache (…) gegen (…) wegen Ordnungsrechts bezogen auf Lotterien und Sportwetten; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 4. Kammer, durch (…) ohne mündliche Verhandlung am 6. Februar 2008 folgenden Beschluss:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. |
Sachverhalt:
vgl. Entscheidungsgründe |
Entscheidungsgründe:
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der unter dem Az. AN 4 K 07.03312 anhängigen Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes (…) vom 24. Oktober 2007 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Fristsetzung und der Androhung von unmittelbarem Zwang anzuordnen, ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Landratsamtes (…) vom 24. Oktober 2007 findet bei der im vorliegenden Eilverfahren ausreichenden und auch nur möglichen summarischen Überprüfung seine Rechtsgrundlage in den im Bescheid angegebenen Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 284 StGB und den Bestimmungen des bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Lotteriestaatsvertrages. EU-Recht steht der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides nicht entgegen. Auf die zutreffenden Ausführungen zur Begründung des Bescheides wird verwiesen.
Ebenso nimmt das Verwaltungsgericht Bezug auf die den Beteiligten bekannte einschlägige bisherige ständige Kammerrechtsprechung, die im Übrigen der einschlägigen bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entspricht, auch unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Recht der Sportwettenvermittlung.
Exemplarisch wurde den Beteiligten der Kammerbeschluss vom 1. Juni 2007, Az. AN 4 S 07.01317, in anonymisierter Form übersandt und damit zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Eine Wiederholung der dortigen ausführlichen rechtlichen Argumentation ist im vorliegenden Verfahren somit entbehrlich.
Dass die Antragstellerin unerlaubte Glücksspiele tatsächlich veranstaltet hat, wird durch die bei den vorgelegten Behördenakten befindlichen zahlreichen Belege hinreichend - zumindest für das Eilverfahren - dargetan und glaubhaft gemacht. Ergänzend ist, auch im Hinblick auf das Vorbringen zur Begründung des Eilantrages, lediglich noch Folgendes auszuführen:
Der vorliegende Sachverhalt ist mit dem Sachverhalt, der dem Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2006, Az. AN 4 S 06.03253, und dem diesen Beschluss bestätigenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Mai 2007, Az. 24 CS 07.10, zugrunde lag, nicht vergleichbar. Der den beiden letztgenannten Beschlüssen vom 14. Dezember 2006 und vom 7. Mai 2007 zugrunde liegende Sachverhalt wies nämlich die Besonderheit auf, dass die den Untersagungsbescheid erlassende Behörde (in jenem Fall: die Regierung von Mittelfranken) verlangte, keine Sportwetten anzubieten, an denen "Spieler in Bayern" via Internet teilnehmen können.
In diesem Sonderfall sah es das Verwaltungsgericht - unter Bestätigung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - als zweifelhaft an, ob der Bescheid überhaupt mit den gegenwärtig zur Verfügung stehenden technischen Mitteln praktisch umsetzbar ist bzw. ob dies gegebenenfalls unter Berücksichtigung des hierzu erforderlichen wirtschaftlichen Aufwandes zumutbar wäre.
Diese Frage stellt sich beim vorliegenden Sachverhalt nicht in vergleichbarer Weise. Der Antragstellerin wird es nämlich vom Landratsamt (…) der Sache nach im Wesentlichen lediglich untersagt, Wettdaten in ihrem Ladenlokal aufzunehmen und (gegen Provision) an Buchmacher weiterzuleiten, die in Bayern keine Erlaubnis besitzen, wobei insbesondere staatliche Wettkonzessionen eines anderen EU-Staates vom Landratsamt (…) nicht als in Bayern gültige Erlaubnisse betrachtet werden.
Nach Aktenlage hat die Antragstellerin insbesondere Wetten an die Firma (…),(…) / Österreich, weitervermittelt. Die Einschätzung dieses Verhaltens als Veranstaltung von unerlaubtem Glücksspiel entspricht, wie eingangs bereits angesprochen, der bisherigen ständigen Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, im Übrigen auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 22.11.2007, Az. 1 BvR 2218/06, "juris").
Der Umstand, dass seit 1. Januar 2008 ein neuer Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland in Kraft ist, führt zu keinem anders lautenden Ergebnis im vorliegenden Rechtsstreit, denn für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - entsprechend der im Hauptsacheverfahren anhängigen Anfechtungsklage - abzustellen auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung vom 24. Oktober 2007. Ein Widerspruchsverfahren ist gemäß Art. 15 BayAGVwGO in der ab 1. Juli 2007 gültigen Fassung (GVBl 2007, 390) für die vorliegende Rechtsmaterie in Bayern nicht vorgesehen.
Dass der neue, am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Glücksspiel-Staatsvertrag inzwischen Gegenstand von Prüfungen der EU-Kommission im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit EU-Recht ist (vgl. etwa FAZ vom 1.2.2008, S. 15), ändert für den vorliegenden Fall, der noch nach der Rechtslage auf der Grundlage des bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Lotteriestaatsvertrages zu beurteilen ist, nichts.
Die Androhung unmittelbaren Zwangs findet seine Rechtsgrundlage in Art. 29, 34 BayVwZVG und ist - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - nicht zu beanstanden. Bei summarischer Betrachtung spricht nämlich viel dafür, dass die Antragstellerin, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, die von den früheren Betriebsinhabern ausgeübte, vom Landratsamt ebenfalls bereits als illegal beanstandete Vermittlung von Sportwetten fortführt.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
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