Verstoß gegen Glücksspielrecht bei blickfangmäßiger Bewerbung des Jackpotts
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 29.04.2010 - Az.: 4 U 198/09
Hier drucken |
Leitsatz:
Die auffällige Herausstellung und blickfangmäßige Bewerbung des Lotto-Jackpotts verstößt gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages. Die Summe des Gewinns darf nicht größer und in knalligeren Farben dargestellt werden, als die Warn und Aufklärungshinweise.
|
Sachverhalt:
Die Klägerin, zu deren Mitgliedern sämtliche Industrie- und Handelskammern gehörten, monierte die Werbung der Beklagten. Diese hatte den Lotto-Jackpott von 4 Millionen farblich herausgestellt und in großer Schriftgröße abgebildet. Die Warn- und Aufklärungshinweise hingegen waren kaum zu erkennen. Auch die Aufforderung auf der Werbung mit den Worten "Jetzt Du" sei unzulässig.
Dies hielt die Klägerin für einen Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und begehrte daher Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter waren derselben Ansicht wie die Klägerin und gaben ihr Recht.
Sie erklärten, dass die herausragende Position und die auffällige farbliche Gestaltung des Lotto-Jackpotts rechtswidrig sei. Es handle sich dabei um blickfangmäßige Werbung, die aufgrund der Vorschriften des GlüStV unzulässig sei.
Das gleiche gelte für die optisch auffällige Gestaltung der Aussage "Jetzt Du", durch die sich der Kunde in besonderer Weise angesprochen fühle. Die Warn- und Aufklärungshinweise seien im Verhältnis hierzu viel zu klein und unauffällig abgebildet.
Die besondere Anreizwirkung und die eindeutig reklamehafte Aufmachung stünden hier im Vordergrund, so dass der Kunde in rechtswidriger Weise zum Lotto-Spielen animiert werde.
|