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Versiegelung von Sportwettbüros nur als vorübergehende Eilmaßnahme zulässig
Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 01.06.2010 - Az.: 11 ME 568/09
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Leitsatz:
Besteht eine gegenwärtige Gefahr und eine große Wahrscheinlichkeit, dass ein Sportwettbüro unerlaubte Vermittlungstätigkeiten durchführt, ist die Aufsichtsbehörde zur Bekämpfung illegalen Glücksspiels befugt, das Büro zu versiegeln. Diese Eilmaßnahme ist aber nur für einen vorübergehenden Zeitraum gestattet.
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Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelte es sich um den Betreiber von Sportwettbüros. Die Beklagte, die Glücksspielaufsichtsbehörde zur Bekämpfung illegalen Glücksspiels, stellte fest, dass der Kläger für zwei seiner Büros keine glücksspielrechtliche Erlaubnis hatte und versiegelte deshalb beide Betriebsstätten.
Hiergegen wandte sich der Kläger. Er erklärte, dass er mitgeteilt habe, dass er die Vermittlungstätigkeit sowieso beenden wolle und die Versiegelung der Büros daher nicht erforderlich gewesen sei. |
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Kläger Recht.
Zur Begründung erläuterten sie, dass die Glücksspielaufsichtsbehörde zwar grundsätzlich befugt sei, Sportwettbüros, die ohne behördliche Erlaubnis betrieben werden würden, zu versiegeln, dennoch sei diese Maßnahme im vorliegenden Fall nicht rechtsmäßig gewesen.
Denn die gesetzlichen Vorschriften sähen vor, dass eine Versiegelung nur zulässig sei, wenn eine "gegenwärtige Gefahr" bestehe. Es müsse mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in allernächster Zeit" die unerlaubte Tätigkeit wieder aufgenommen werden, damit eine Fortdauer der Versiegelung rechtmäßig sei. Sie könne zudem nur als vorübergehende Eilmaßnahme durchgeführt werden. Da der Kläger dargelegt habe, dass er die Vermittlungstätigkeit einstellen wolle, fehle es an der rechtlichen Grundlage für die Versiegelung.
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