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Vermitteln von Online-Sportwetten durch Private in Berlin weiter strafbar
Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 05.11.2010 - Az.: OVG 1 S 141.10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Das Vermitteln von Online-Sportwetten durch private Anbieter ist in Berlin trotz der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Glücksspielstaatsvertrag vom 08.09.2010 nicht zulässig. Es bleibt weiterhin verboten und eine Straftat.



Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Anbieter privater Online-Sportwettenvermittlung. Die zuständige Behörde erließ einen Bescheid, in welchem dem Kläger das Vermitteln und die Annahme von Online-Sportwetten in Berlin verboten wurde.

Nach Ansicht der Beklagten verfüge der Kläger nicht über eine zulässige behördliche Erlaubnis, auch sei die Weitervermittlung an einen maltesischen Wettveranstalter rechtswidrig.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Beschwerde ein und erklärte, dass das staatliche Sportwettenmonopol im Land Berlin verfassungswidrig und gemeinschaftsrechtswidrig sei. Dies belege nach seiner Auffassung die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vom 08.09.2010.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Beschwerde zurück und folgten der Argumentation des Klägers nicht.

Vielmehr erklärten sie, dass das Vermitteln und Veranstalten privater Internet-Sportwetten verboten bleibe und weiterhin als Straftat zu qualifizieren sei. Dies gelte trotz der Entscheidung des EuGH zum GlüStV vom 08.09.2010. Denn nach Ansicht des Gerichts gebe die Rechtsprechung des EuGH keinen Anlass dafür, dass das Internet-Sportwettenverbot gemeinschaftsrechtswidrig oder verfassungswidrig sei.

Vielmehr sei die Entscheidung des EuGH dahingehend zu interpretieren, dass das Verbot der Vermittlung von Online-Sportwetten gerechtfertigt sei, um übermäßiges Spielen und damit zusammenhängende Ausgaben zu vermeiden, die Spielsucht zu bekämpfen und Jugendliche zu schützen. Selbst wenn man einige Teile des Vertrages als gemeinschaftswidrig einstufen würde, seien die übrigen Teile weiterhin rechtmäßig.




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