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Verfolgung von Glücksspiel-Verstößen nur bei Nicht-Mitgliedern rechtsmissbräuchlich
Oberlandesgericht Saarbruecken, Beschluss v. 23.06.2010 - Az.: 1 U 365/09
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Leitsatz:
Verfolgt ein Berufsverband Verstöße gegen das Glücksspielwesen nur bei Nicht-Mitgliedern, handelt er rechtsmissbräuchlich. Dies gilt vor allem dann, wenn er seine Mitglieder von den Abmahnungen verschont, wenn diese sich auch rechtswidrig verhalten.
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Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelte es sich um einen Berufsverband, dem private Mitglieder aus dem Bereich des Gewinn- und Glücksspielwesen angehörten. Die Beklagte veranstaltete staatliche Lotterien und Sportwetten.
Der Kläger beanstandete die Gestaltung der Internetseite der Beklagten. Er war der Auffassung, dass diese in rechtswidriger Weise für öffentliches Glücksspiel werbe. Daher begehrte er Unterlassung. Die Beklagte wandte ein, dass die Inanspruchnahme diskriminierend und damit rechtsmissbräuchlich sei. Schließlich spreche der Berufsverband nur Abmahnungen gegen Nicht-Mitglieder aus, verfolge selbst Rechtsverstöße seiner eigenen Mitglieder aber nicht. |
Entscheidung:
Das Gericht folgte der Auffassung der Beklagten und wies die Klage ab.
Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich sei. Davon sei vorliegend deshalb auszugehen, weil der Kläger für sich gesehen keine schutzwürdigen Interessen verfolge sondern von sachfremden Zielen geleitet sei.
Denn der Verband nehme nur Nicht-Mitglieder bei Rechtsverstößen in Anspruch. Er wende sich fast ausschließlich gegen die staatlichen Lottogesellschaften, die nach der Satzung des Berufsverbandes keine Mitglieder werden könnten. Daher sei die Verschonung der eigenen Mitglieder und die Rechtsverfolgung ausschließlich fremder Anbieter diskriminierend und stelle damit einen Rechtsmissbrauch dar.
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