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Verbot von Online-Glücksspielen durch Glücksspielstaatsvertrag gerechtfertigt
Landgericht Koeln, Urteil v. 09.07.2009 - Az.: 31 O 599/08
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Leitsatz:
§ 4 des Glücksspielstaatsvertrages untersagt das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet. Dem Verbot eines Online-Glücksspielangebotes steht das Grundrecht auf Berufsfreiheit nicht entgegen.
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Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um die staatliche Lotteriegesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Beklagte bewarb ihr Glücksspielangebot für Sportwetten, Poker sowie Kasinospiele auf ihrer Webseite.
Die Klägerin war der Auffassung, dass das Online-Glücksspielangebot gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) verstieß und begehrte Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klägerin Recht.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Internet-Glücksspielangebote der Beklagten gegen § 4 GlüStV verstießen. Danach sei das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet untersagt. Zum anderen verbiete § 5 die Werbung für derartige Glücksspiele. Auch gegen diese Norm habe die Beklagte verstoßen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten stehe dem Verbot auch nicht das Grundrecht auf Berufsfreiheit entgegen. Die Untersagung stelle zwar einen Eingriff in die Berufsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr dar, dieser sei aber gerechtfertigt.
Denn der GlüStV ziele aufgrund der zentralen Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts konsequent darauf ab, die Wettsucht und Spielleidenschaft zu bekämpfen. Die Vorschriften dienten der aktiven Suchprävention, die im Rahmen einer Abwägung in den Vordergrund trete. Ebenso wirksame, aber weniger einschneidende Maßnahmen seien nicht ersichtlich, so dass das Verbot der Online-Glücksspielangebote verhältnismäßig und damit rechtmäßig sei.
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