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Verbot von Online-Glücksspiel in NRW mittels Geo-Lokalisation durchsetzbar
Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 13.07.2010 - Az.: 13 B 676/10
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Leitsatz:
Das Verbot, Online-Glücksspiel so einzuschränken, dass es für Spieler aus dem Land Nordrhein-Westfalen (NRW) nicht veranstaltet werden kann, ist rechtmäßig. Diese Verbot kann mittels Geo-Lokalisation technisch umgesetzt werden.
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Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um die Anbieterin von Online-Glücksspielen, welche ihren Sitz in Malta hatte. Die Beklagte, die zuständige Behörde, erließ einen Verbotsbescheid, in welchem der Klägerin auferlegt wurde, das Angebot der von ihr betriebenen Internetauftritte so einzuschränken, dass die Online-Glücksspiele nicht für Spieler in NRW veranstaltet werden könnten. Dies sollte mittels Geo-Lokalisation geschehen.
Die Klägerin legte gegen den Verbotsbescheid Beschwerde ein. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen das Rechtsmittel zurück.
Sie erklärten, dass die Behörde die Ordnungsverfügung deshalb aussprechen durfte, weil die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags vorsähen, dass darauf hinzuwirken sei, unerlaubtes Glücksspiel und Werbung dafür zu unterbinden. Die Behörde des jeweiligen Bundeslandes dürfe auch die Möglichkeit der Teilnahme in lediglich ihrem Bundesland verbieten.
Nichts anderes habe die Beklagte hier getan. Aufgrund der glücksspielrechtlichen Vorschriften, die größtenteils der Suchtbekämpfung und Prävention dienten, dürfe das Verbot auch nur lokal ausgesprochen werden. Mittels der Geo-Lokalisation sei dieses Verbot für den Kläger auch technisch umsetzbar.
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