Verbot der Vermittlung von Glücksspielen im Internet gegen bwin möglicherweise europarechtswidrig
Oberlandesgericht Bremen, Beschluss v. 05.03.2009 - Az.: 2 U 4/08
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Leitsatz:
Bei Gesamtbetrachtung des gesamten Glücksspielmarktes erscheint es zweifelhaft, ob ein Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist.
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Sachverhalt:
Eine Lotteriegesellschaft nahm eine im Ausland ansässige Vermittlerin von Sportwetten auf Unterlassung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet in Anspruch. Dabei bezog sie sich auf das in § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages vorgesehene Verbot. |
Entscheidung:
Das Gericht setzte das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in einer vergleichbaren Sache aus.
Zwar sei das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
An einer Vereinbarkeit dieser Regelung mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit hatte das Gericht jedoch Zweifel. Dagegen spreche, dass der Europäische Gerichtshof eine kohärente und systematische Bekämpfung der Spielsucht fordere. Zu diesem Zweck müsse möglicherweise eine einheitliche Lösung für alle Glücksspielarten mit gleichem Suchtpotential getroffen werden. Insbesondere sei zweifelhaft, ob eine Ungleichbehandlung von Sportwetten und Automatenspielen vor diesem Hintergrund rechtmäßig sei. Gleiches gelte für die Zulässigkeit der Bewerbung von Pferdewetten im Internet. Für diese Fragen sei eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten.
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