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Unzulässige Werbemaßnahmen bei staatlichem Glücksspiel
Landgericht Koblenz, Urteil v. 23.12.2008 - Az.: 4 HK O 133/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Werbemaßnahmen, die im Zusammenhang mit staatlichem Glücksspiel erfolgen, sind dann unzulässig, wenn sie zur Teilnahme motivieren, nicht auf eine mögliche Suchtgefahr hinweisen und Minderjährige zum Glücksspiel animieren.



Sachverhalt:

Die Beklagte war die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, die in ihren Annahmestellen u.a. die Lotterie "6 aus 49" bewarb. Auf den Werbetafeln fehlte der Hinweis, dass die Teilnahme Minderjähriger nicht zulässig sei und Glücksspiel süchtig machen könne. Zwischenzeitlich stellte sie Rubellos-Automaten auf, die für jeden zugänglich waren.

Die Anbieterin von Dienstleistungen im Bereich des Glücksspielwesens im Internet begehrte gerichtlich die Unterlassung der Werbemaßnahmen der Beklagten. Durch diese Form der Werbung werde gegen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages verstoßen.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klägerin Recht, da die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages verletzte.

Der Beklagten werde es untersagt, bei der Werbung für die Lotterie "6 aus 49" mit bereits erzielten Gewinnen zu werben und damit die Kunden zur Teilnahme an dem Spiel zu motivieren. Die maximale Jackpot-Höhe dagegen dürfe bekannt gegeben werden, da dies eine nützliche und notwendige Rahmenbedingung der Lotterie darstelle.

Des Weiteren werde es der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH nicht gestattet, Werbetafeln aufzustellen, denen der Hinweis auf eine mögliche Suchtgefahr fehle und auf denen das Verbot der Teilnahme Minderjähriger nicht zu erkennen sei.

Auch dürfe den Jugendlichen der Zugang zu Glücksspielautomaten nicht ermöglicht werden. Dafür reiche es nicht aus, dass die Beklagte die Automaten entferne. Aufgrund der Wiederholungsgefahr müsse sie sich bedingungslos und unwiderruflich zur Unterlassung verpflichten.




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