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Unzulässige Glücksspielwerbung mit "Horoskop-Spielscheinen"
Kammergericht Berlin, Urteil v. 30.03.2009 - Az.: 24 U 168/08
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Leitsatz:
Reklame mit der Aussage "Horoskop-Spielscheine für Lotto 6 aus 49" verstößt gegen glücksspielrechtliche Vorschriften. Es liegt kein sachlicher Grund für diese besondere Form der Präsentation vor.
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Sachverhalt:
Die Beklagte vermittelte Glücksspiele. In einer ihrer Annahmestellen warb sie mit "Horoskop-Spielscheinen für Lotto 6 aus 49".
Die Klägerin, ein Wettbewerbsverein, hielt diese Reklame für einen Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Es handle sich bei der Aussage um Werbung, bei der es sich gerade nicht um eine schlichte Präsentation oder bloße Informationen handle. Daher sei die Grenze des Zulässigen in puncto Glücksspielreklame überschritten. Die Klägerin begehrte demzufolge Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin.
Zur Begründung führten sie aus, dass die Werbung für Glücksspiele nur insoweit zulässig sei, als dass die gesamte Präsentation schlicht gehalten sei und sachlich über das beworbene Produkt informiert und aufgeklärt werde.
Vor diesem Hintergrund sei ein sachlicher Grund für die besondere Präsentation der Spielscheine nicht ersichtlich. Vielmehr sollten insbesondere Kunden angesprochen werden, die glaubten, der Stand der Sterne bei ihrer Geburt habe Einfluss auf ihr Geschick und auf den Verlauf des Spiels. Dies diene nur dazu, die Kunden zum Mitspielen zu animieren und dadurch den Absatz der Spielscheine zu fördern.
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