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Untersagung grenzüberschreitender Sportwettenvermittlung rechtswidrig
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 06.07.2009 - Az.: 35 A 168.08
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Leitsatz:
Die Untersagung grenzüberschreitender Sportwettenvermittlung ins europäische Ausland ist rechtswidrig, wenn sie einem EU-Bürger gegenüber ausgesprochen wird.
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Sachverhalt:
Die Parteien stritten um die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung, welche die beklagte Behörde gegenüber dem Kläger erlassen hatte.
Bei dem Kläger handelte es sich um einen aus Montenegro stammenden Staatsangehörigen, der in Berlin Sportwetten nach Malta vermittelte. Das Gewerbe hatte er beim zuständigen Bezirksamt angemeldet.
Die Behörde war der Auffassung, dass die Vermittlung und Veranstaltung dieser Sportwetten sowie die Werbung hierfür rechtswidrig sei und erließ eine Untersagungsverfügung. Gegen diese wandte sich der Kläger, da er die Sportwetten an ein Unternehmen mit ordnungsgemäßer, maltesischer Konzession vermittle. |
Entscheidung:
Das Gericht gab dem Kläger Recht.
Die Untersagungsverfügung sei nach Ansicht des Gerichts rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Zwar könne die zuständige Behörde grundsätzlich die Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels untersagen. Jedoch sei jede Untersagungsverfügung in das pflichtgemäß auszuübende Ermessen der Glücksspielaufsicht gestellt.
Der Aufsichtsbehörde sei es aufgrund des Vorrangs des EU-Rechts derzeitig nicht möglich, rechtmäßige Untersagungsverfügungen gegen EU-Bürger zu erlassen, die Sportwetten an einen Vertragspartner vermitteln, der in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig eine ähnliche Dienstleistung erbringe.
Zwar handle es sich bei dem Kläger nicht um einen EU-Bürger, da er aus Montenegro stamme. Allerdings wäre die Unterbindung grenzüberschreitender Sportwettenvermittlungen in das EU-Ausland ausschließlich gegenüber Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar.
Diese Maßnahme sei angesichts der Vielzahl von Sportwettenvermittlungen, die nicht untersagt werden könnten, zur Bekämpfung der Spielsucht ungeeignet. Im Hinblick auf das Suchtpotential von Sportwetten sei es daher unerheblich, ob das Angebot von einem Unionsbürger oder von einem Drittstaatsangehörigen ausgehe.
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