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Tipp24 muss Behauptung über PR-Gag von staatlicher Lotto-Gesellschaft nicht dulden
Landgericht Hamburg, Urteil v. 08.12.2009 - Az.: 325 O 366/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine staatliche Lotto-Gesellschaft, die in einer Pressemitteilung darüber spekuliert, ob Tipp24 eine angebliche Gewinnausschüttung nur als PR-Gag genutzt habe, handelt rechtswidrig. Die angestellten Behauptungen können auf ihre Wahrheit hin überprüft werden und stellen sich als unzulässigen Eingriff in den Gewerbebetrieb von Tipp24 dar, wenn die Aussagen falsch sind.



Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um den Veranstalter von Online-Wettspielen, Tipp24. Die Beklagte war die staatliche Lotto-und-Toto-Gesellschaft in Niedersachsen. Tipp24 richtete Zweitlotterien aus, d.h. er veranstaltete Wetten auf den Ausgang anderer Lotterien. Dazu gehörte auch eine Wette auf die Ergebnisse des Zahlenlottos 6 aus 49.

Bei einer Ausspielung des Deutschen Lotto-und-Toto-Blocks belief sich der Jackpot auf 31 Millionen. Der Kläger behauptete, dass er diesen Jackpot an einen Gewinner seiner Zweitlotterie ausgezahlt habe. In einer Pressemitteilung erklärte die Beklagte, dass es sich bei dem angeblichen Jackpot-Gewinn nur um einen PR-Gag handle. Die Klägerin hielt dies für unzulässig und klagte.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie stellten fest, dass es sich bei der Aussage in der Pressemitteilung, dass es sich lediglich um einen "angeblichen Jackpot-Gewinn" handle, der nur als "PR-Gag" anzusehen sei, um eine Meinungsäußerung handle, deren Kern jedoch auf seine Wahrheit hin überprüft werden könne.

Tipp24 habe glaubhaft gemacht, dass der Gewinn tatsächlich ausgeschüttet worden sei und es sich dabei nicht um eine bewusste Falschmeldung handle, die nur PR-Zwecken diene.

Im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen trete das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in den Vordergrund, da die Aussagen der Beklagten nachweislich falsch seien und daher den Kläger in seinem Ansehen und seiner Tätigkeit schädigen könnten.




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