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Testcoupons für Freispiele an Spielautomaten rechtswidrig
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil v. 17.06.2009 - Az.: 11 A 4402/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Aufsteller von Spielgeräten darf zu Werbezwecken keine Vergünstigungen in Form von Freicoupons oder Gutscheinen gewähren. Er verstößt damit gegen die Spielverordnung.



Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Betreiber von Spielhallen. In einer Tageszeitung veröffentlichte er eine Anzeige, der drei Testcoupons im Wert von 4,- Euro beigefügt waren und für Freispiele galten. Eine Auszahlung von Bargeld war nicht möglich.

Mit Verfügung untersagte die Beklagte - die zuständige Ordnungsbehörde - dem Kläger die unentgeltliche Abgabe von Freispielgutscheinen und deren Einlösung für die Spielautomaten.

Dagegen wandte sich der Kläger und beantragte bei Gericht die Untersagungsverfügung aufzuheben.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie führten zur Begründung aus, dass der Kläger gegen Vorschriften der Spielverordnung (SpielVO) verstoßen habe. Nach diesen Vorschriften dürfe der Aufsteller eines Spielgerätes dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergütungen gewähren.

Die Ausgabe von Freispiel-Gutscheinen in Zeitungsanzeigen stelle dabei die dem Spieler gewährte Vergünstigung dar. In Form dieses Gutscheins werde ihm eine Leistung versprochen, die ihm den kostenlosen Zugang zu Spielautomaten ermögliche.

Der Spieler werde an die Geräte gelockt und solle durch einen Gewinn an die Spielhalle gebunden werden. Neue Kunden sollten in der Erwartung gewonnen werden, dem Spielhallenbetreiber einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Dieser Anreiz zur Fortführung der Spieltätigkeit widerspreche dem Sinn und Zweck der SpielVO.




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