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Telefonwerbung zur Teilnahme an Online-Gewinnspielen ohne Einwilligung rechtswidrig
Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 06.11.2009 - Az.: 14 O 44/09
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Leitsatz:
Ein Unternehmen handelt wettbewerbswidrig, wenn es ohne Einwilligung Telefonwerbung zur Vermittlung an entgeltlichen Online-Gewinnspielen durchführt. Ebenso ist das Anbieten per Telefon zur Teilnahme an der Lotterie "6 aus 49" ohne Einwilligung des Angerufenen unzulässig.
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Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um die Verbraucherzentrale. Diese beanstandete das Vorgehen der Beklagten, die Telefonwerbung zur Vermittlung von entgeltlichen Teilnahmen an Internet-Gewinnspielen durchführte und die Lotterie "6 aus 49" per Telefon anbot. Die Klauseln lauteten wie folgt:
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Die Klägerin hielt dies für rechtswidrig und begehrte Unterlassung, da die Einwilligung der Angerufenen nicht vorlag. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klägerin Recht.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Beklagte ohne die Einwilligung der Angerufenen keine Telefonwerbung für die entgeltliche Teilnahme an Online-Gewinnspielen und für die Teilnahme an der Lotterie "6 aus 49" durchführen dürfe.
Es reiche nicht aus, dass die Beklagte darauf verweise, dass sie angeblich nur Telefonnummer-Bestände gekauft habe, bei denen eine entsprechende Einwilligung vorliege. Durch die bloße Behauptung sei von der Beklagten nicht dargelegt, wer genau wem gegenüber diese angebliche Einwilligung geäußert habe. Um sich zu entlasten, hätte die Beklagte detaillierter und konkreter vortragen müssen.
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