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Sportwettenvermittlung ins Ausland ohne deutsche Konzession rechtswidrig
Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss v. 17.07.2009 - Az.: 6 L 403/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Vermittlung von Sportwetten von Deutschland aus ins Ausland verstößt gegen glücksspielrechtliche Vorschriften und ist rechtswidrig, wenn hierfür lediglich eine ausländische Konzession vorhanden ist. Das wirtschaftliche Interesse des Sportwettenvermittlers ist insbesondere dann weniger schutzwürdig als das öffentliche Interesse, wenn die Vermittlungstätigkeit erst begonnen wurde, als der Glücksspielstaatsvertrag bereits in Kraft getreten war.



Sachverhalt:

Der Kläger vermittelte seit Sommer 2008 von Deutschland aus Sportwetten ins Ausland. Er besaß hierfür nur die ausländische Konzession. Die zuständige Behörde war der Auffassung, dass der Kläger hiermit gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) verstoße und untersagte ihm die Tätigkeit. Schließlich überwiege das Gemeinwohl, welches vor den negativen Folgen der Wett- und Spielsucht bewahrt werden müsse.

Der Kläger meinte, dass die Annahme von Sportwetten nicht rechtswidrig sei und die ausländische Konzession ausreiche. Zudem überwiege im Rahme einer Abwägung sein wirtschaftliches Interesse an der Fortführung der Tätigkeit gegenüber den Interessen der Allgemeinheit.


Entscheidung:

Das Gericht wies die Klage ab.

Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Sportwettenvermittlung des Klägers gegen die Vorschriften des GlüStV verstoße.

Grundsätzlich sei die gewerbliche Spielvermittlung nur für die Sportwetten zulässig, die in dem jeweiligen Bundesland erlaubt seien. Dabei dürfe die Erlaubnis nur von dem Bundesland erteilt werden, in dem die Vermittlung stattfinden solle. Eine Vermittlung an einen Veranstalter ins Ausland sei grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Daher könne die Konzession des Klägers, die er im Ausland erworben habe, in Deutschland keine legalisierende Wirkung entfalten.

Im Rahmen einer Abwägung überwiege auch das Interesse der Allgemeinheit an der Verhinderung von Wett- und Spielsucht gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Fortführung seiner Tätigkeit. Dies gelte vor allem deswegen, weil der Kläger seine Vermittlungstätigkeit erst aufgenommen habe, als der GlüStV bereits in Kraft getreten sei und er daher nicht ernstlich auf eine Weiterführung seiner Tätigkeit zur Existenzsicherung vertrauen haben dürfen.




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