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Sportwettenverbot gemeinschaftsrechtswidrig
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil v. 01.12.2011 - Az.: 19 K 5350/10
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Leitsatz:
Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten ist rechtswidrig, wenn das staatlich begründete Sportwettenmonopol gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstößt. Das ist dann der Fall, wenn die Errichtung des Sportwettenmonopols nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.
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Sachverhalt:
Der Kläger, ein privater Sportwettenvermittler, meldete bei der Beklagten, der örtlich zuständigen Behörde, die Vermittlung von Sportwetten an.
Die Beklagte untersagte dem Kläger diese Tätigkeit.
Hiergegen ging der Kläger vor. |
Entscheidung:
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab dem Kläger Recht.
Zwar verstoße die Tätigkeit des Klägers gegen den Glücksspielstaatsvertrag, da es sich hierbei um die Vermittlung von Sportwetten und damit um unerlaubtes Glücksspiel handle, da weder der Kläger noch der Wettanbieter auf Malta, an welchen der Kläger die Wetten vermittle, über eine entsprechende Erlaubnis verfügten.
Jedoch stelle der Glücksspielstaatsvertrag die Untersagung in das Ermessen der Glücksspielaufsicht.
Von dieser Ermessensausübung habe die Beklagte fehlerhaft Gebrauch gemacht. Sie habe ihre Untersagungsverfügung mit dem staatlichen Sportwettenmonopol sowie der Strafbarkeit der Sportwettenvermittlung durch den Kläger begründet.
Das staatliche Sportwettenmonopol verstoße jedoch in seiner derzeitigen Ausgestaltung gegen Gemeinschaftsrecht, denn es sei nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe bislang keine ausreichenden Maßnahmen, die seine Monopolstellung behaupten könnten, zur Suchtprävention und -bekämpfung getroffen.
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