Live-Sportwetten dürfen über Wettannahmestelle vermittelt werden
Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss v. 15.12.2011 - Az.: 5 V 895/11
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Leitsatz:
Die Vermittlung einer Live-Sportwette über eine Wettannahmestelle verstößt nicht gegen das Internetwettenverbot. Beim Betrieb eines Wettbüros findet die Veranstaltung und Vermittlung der Sportwetten in diesen Räumlichkeiten statt. Ein Angebot "im" Internet, welches gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstieße, liegt nicht vor.
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Sachverhalt:
Die Klägerin vermittelte Sportwetten an einen maltesischen Wettanbieter dergestalt, dass der Wettschein von den Kunden per Hand ausgefüllt und an der Ladentheke abgegeben werden musste. Der Wettschein wurde sodann mittels eines Scanners elektronisch eingelesen und über eine Online-Standleitung an den maltesischen Wettanbieter weitergeleitet.
Nach einer Besichtigung der Betriebsstätte der Klägerin durch die Beklagte wurde der Klägerin die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten, insbesondere auch im Internet, untersagt.
Hiergegen ging die Klägerin gerichtlich vor. |
Entscheidung:
Das Verwaltungsgericht Bremen gab der Klägerin Recht.
Das von der Beklagten ausgesprochene Verbot der Vermittlung bzw. Veranstaltung von Sportwetten im Internet habe rechtlich keinen Bestand, da die Sportwettenvermittlung durch die Klägerin kein Angebot "im" Internet darstelle. Bei dem Betrieb eines Wettbüros fänden Veranstaltung und Vermittlung der Sportwetten in diesen Räumlichkeiten statt, nicht jedoch "im" Internet.
Die über eine Annahmestelle praktizierte Vermittlung "über" Internetleitungen sei von dem Verbot des Glücksspielstaatsvertrags nicht erfasst.
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