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Schlicht gestaltete Rubellose verstoßen nicht gegen Glücksspielwerbeverbot
Landgericht Wiesbaden, Urteil v. 27.07.2009 - Az.: 11 O 29/09
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Leitsatz:
1. Eine Interessenvereinigung für Buchmacher auf dem Gebiet von Pferdewetten ist in einem Rechtsstreit gegen Anbieter aus dem Glücksspielsektor aktivlegitimiert. Um die Suchtgefahren effektiv zu bekämpfen, reicht es für die Aktivlegitimation aus, dass der Marktanteil sich im Promillebereich bewegt.
2. Sind Rubellose und deren Werbeflyer nicht aufreißerisch gestaltet, so liegt kein Verstoß gegen das Glücksspielwerbeverbot vor, da es an einer Anreizwirkung oder Ermunterung zum Glücksspiel fehlt.
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Sachverhalt:
Die Beklagte bot Rubellose an, die sie mit Flyern bewarb. Die Lose waren in schlicht mattem Gelb/Goldton gestaltet und hatten in etwa Postkartengröße.
Die Klägerin, eine Interessenvereinigung für Buchmacher auf dem Gebiet von Pferdewetten, hielt die Aufmachung der Rubbellose für rechtswidrig. In der konkreten Ausgestaltung würden sie gegen das Werbeverbot für Glücksspiele gemäß den Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages verstoßen. Daher begehrte sie Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Zunächst äußerten sie sich skeptisch, ob die Interessenvereinigung überhaupt aktivlegitimiert sei. Schließlich bejahten sie dies mit dem Argument, dass die Suchtbekämpfung im Vordergrund stehe. Um diese effektiv zu bekämpfen, reiche es für die Aktivlegitimation aus, dass die Marktanteile der Parteien auch in einem ganz geringen Umfang übereinstimmten.
Die Klägerin bekam jedoch kein Recht, da die Gestaltung des Rubelloses von der konkreten Form und Aufmachung als nicht aufreißerisch im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages zu werten sei. Aufgrund seiner Farbgebung in gedecktem Gold / mattem Gelb falle es in einem Kiosk im Vergleich zu anderen Produkten nicht weiter auf. Da der Käufer in so einem Verkaufsladen an eine gewisse Reizüberflutung gewohnt sei, werde er nicht auf speziell auf die Rubellose achten.
Letztlich könne eine gewisse Anreizwirkung zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden, jedoch sei in der gesamten Gestaltung der Lose und Werbeflyer keinesfalls eine Werbung zu sehen, die zum Glücksspiel auffordere oder ermuntere.
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