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Sachliche und richtige Werbung für Lotterien zulässig
Landgericht Wiesbaden, Urteil v. 10.08.2009 - Az.: 11 O 12/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Werbung für Glücksspiele darf grundsätzlich auch werbende Elemente enthalten, so lange sie sich an das Gebot der Sachlichkeit und Richtigkeit hält.



Sachverhalt:

Die staatliche Lotteriegesellschaft führte im Februar 2009 eine Sonderverlosung mit dem Titel "Mit 3 Richtigen 1 Mio. EURO zu gewinnen" durch. In der Kundenzeitschrift "Glüxmagazin" der Lotteriegesellschaften Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland war eine Werbung für diese Sonderverlosung abgedruckt, die neben der Abbildung eines Lottoscheins und dem Namen "Mit 3 Richtigen 1 Mio. EURO zu gewinnen" Hinweise auf den Jugendschutz und die Suchtgefahr enthielt. Die Teilnahmebedingungen waren auf einer anderen Seite abgedruckt.

Ein Wettbewerbsverband hielt die Werbung für unzulässig.


Entscheidung:

Die Klage des Wettbewerbsverbandes hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts war die beanstandete Werbung mit den Vorschriften des Glücksspiel-Staatsvertrages zu vereinbaren.

Die Sonderauslosung sei als solche zulässig, weil sie der vollständigen Ausschüttung nicht abgeholter Gewinne diene. Sie unterliege den gleichen Werbebeschränkungen wie sonstige Glücksspiele. Das im Glücksspiel-Staatsvertrag vorgesehene Verbot von Werbung für öffentliche Glücksspiele, die zur Teilnahme auffordere, ermuntere oder anreize, sei nicht wörtlich zu verstehen, da jeder Werbung ein Aufforderungscharakter zuzuschreiben sei. Entscheidend sei daher, dass sich die Werbung für Glücksspiele in besonderem Maße an das Gebot der Sachlichkeit und Richtigkeit halte. Sei dies erfüllt, seien auch werbende Elemente zulässig.

Die Werbung der staatlichen Lotteriegesellschaft erfülle diese Kriterien. Sie sei sachlich und in keinster Weise irreführend gestaltet. Die Behauptung, mit drei richtig getippten Zahlen die Gewinnchance zu erhalten, sei zutreffend. Die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise seien in der Werbung enthalten. Die grafische Aufmachung sei verhalten, daher sei es auch noch zulässig, dass Glücksfee Franziska Reichenbacher allen Lottofreunden ein "glückliches Händchen" wünsche.




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