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Reklame für Sofortlotterie "Goldene 7" verstößt gegen Glücksspielrecht
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 04.11.2009 - Az.: 9 U 889/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Bewerbung der Sofortlotterie "Goldene 7 - Das neue 5 EUR-Los" verstößt gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages. Die auffällige Gestaltung der gesamten Reklame animiert den Kunden zur Teilnahme an der Lotterie.



Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs. Die Beklagte war die staatliche Lotteriegesellschaft, die Glücksspiele in Rheinland-Pfalz veranstaltete.

Der Kläger beanstandete die Reklame der Lotteriegesellschaft für die Sofortlotterie "Goldene 7 - Das neue 5 EUR-Los". Der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verbiete eine derartig blickfangmäßig gestaltete Reklame.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Die Vorschriften des GlüStV gäben vor, dass die Reklame für Glücksspiele zurückhaltend gestaltet sein müssten. Es sei entscheidend, dass der Informationsgehalt im Vordergrund stehe und nicht eine blickfangmäßige Präsentation.

Im vorliegenden Fall sei die Bewerbung der Sofortlotterie derartig auffällig gestaltet, dass sie gegen den GlüStV verstoße. Der Kunde werde in rechtswidriger Weise zur Teilnahme an der Sofortlotterie animiert.




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