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Registrar haftet nicht als Störer für Domains mit rechtswidrigem Inhalt
Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 26.01.2010 - Az.: 13 B 760/09
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Leitsatz:
Ein Registrar ist als Diensteanbieter nicht verpflichtet, Informationen des Domaininhabers zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit in Verbindung mit der Domain hinweisen. Daher haftet der Registrar auch nicht als Störer für die bei ihm registrierten Domains, die sich mit illegalem Glückspiel befassen.
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Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelte es sich um einen Registrar. Dieser wurde durch die beklagte Behörde im Wege einer Ordnungsverfügung nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) als Störer in Anspruch genommen, da auf einer von ihm registrierten Domain illegales Glücksspiel veranstaltet wurde.
Der Registrar war der Auffassung, dass er für den rechtswidrigen Inhalt der Domain nicht hafte. Er hielt die Ordnungsverfügung für rechtswidrig und ersuchte gerichtliche Hilfe. |
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Registrar Recht.
Die Ordnungsverfügung erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, da der Registrar nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht als Störer in Anspruch genommen werden könne.
Der Registrar sei lediglich als Diensteanbieter einzustufen, der die Zuordnung von Namen zu IP-Adressen bewirke und "Whois"-Abfragen ermögliche. Er sei daher nicht verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Domains zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinwiesen.
Da die Domaininhaberin für den Inhalt verantwortlich sei, komme eine Verantwortlichkeit des Registrars vorliegend nicht in Betracht.
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