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Regelungen für Sportwetten in Bayern verfassungsgemäß
Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Urteil v. 18.12.2008 - Az.: 10 BV 07.558 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Regelungen über die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Landesrecht Bayerns verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht. Das staatliche Monopol für Sportwetten ist zulässig.



Sachverhalt:

Die Klägerin vermittelte Sportwetten eines in Malta konzessionierten Veranstalters. Ihre Klage richtet sich gegen die Schließung zweier Wettannahmestellen im Jahr 2006 und die zugrunde liegende Untersagungsverfügung.

Die Klägerin hält die Regelungen für Sportwetten in Bayern und das vorgesehene staatliche Monopol für verfassungs- und europarechtswidrig. Zudem verhalte sich auch der staatliche Veranstalter nicht rechtskonform, u.a. hinsichtlich der Werbung für das staatliche Sportwetten-Angebot.


Entscheidung:

Der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage ab.

Die Voraussetzungen für die Untersagung der Tätigkeit der Klägerin seien nach der Rechtslage 2006 erfüllt gewesen und auch nach der heutigen Rechtslage gegeben. Die Klägerin habe Glücksspiele ohne eine Erlaubnis angeboten. Die in Malta geltende Erlaubnis des Veranstalters entfalte in Bayern keine Wirkung.

Das staatliche Monopol für Sportwetten, welches der Glücksspielstaatsvertrag sowie die landesrechtlichen Regelungen in Bayern vorsehen, verletze weder die Berufsfreiheit noch die Dienstleistungsfreiheit.

Die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht stelle ein hohes Gut der Allgemeinheit dar, welches zur Rechtfertigung von Eingriffen in die Berufsfreiheit herangezogen werden dürfe. Der Gesetzgeber habe auch annehmen dürfen, dass die effektive Bekämpfung der Glücksspielsucht durch ein staatliches Monopol besser zu bewerkstelligen sei als durch die Zulassung und Überwachung privater Anbieter. Auch die konkrete Ausgestaltung der derzeitigen Rechtslage unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Glücksspielstaatsvertrag sehe einschränkende Regelungen zur Werbung für Sportwetten und zu deren Durchführung, Regelungen zum Spielerschutz sowie die Begrenzung der Zahl von Annahmestellen vor. Damit sei der Glücksspielstaatsvertrag konsequent am Ziel der Suchtbekämpfung ausgerichtet. Auch die konkret vom Bundesverfassungsgericht geforderten Bestimmungen über Art und Zuschnitt von Sportwetten oder hinsichtlich des Jugendschutzes seien vorgenommen worden.

Der Ansicht der Klägerin, dass das staatliche Wettangebot nicht den Vorschriften im Glücksspielstaatsvertrag entspreche, folgte das Gericht nicht. Das Netz der Annahmestellen sei verringert worden. Zudem seien eventuelle Verstöße nicht auf ein strukturelles Regelungsdefizit zurückzuführen. Die Regelungen zur Werbung für Glücksspiele gingen aus Sicht des Gerichtshofs noch über das hinaus, was das Bundesverfassungsgericht als zwingende Einschränkungen gefordert habe.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei es zulässig, die Dienstleistungsfreiheit durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls, z.B. den Verbraucherschutz, einzuschränken. Die nationalen Gesetzgeber stehe es zu, zu beurteilen, mit welchen Mitteln er das Ziel der Bekämpfung der Spielsucht erreichen könne. Dabei könne Deutschland auch eine restriktivere Glücksspielpolitik umsetzen als etwa Malta oder Großbritannien. Entscheidend sei, ob die Regelungen verhältnismäßig seien und das Ziel der Suchtbekämpfung im Sinne des Verbraucherschutzes widerspruchsfrei und systematisch umsetzen. Diesen Anforderungen werde die Rechtslage in Bayern gerecht.

Auch sei es zulässig, für die verschiedenen Glücksspielsektoren unterschiedliche Regelungen zu erlassen.




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