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Rechtswidrige Schleichwerbung durch "Preisrätsel" in Gesundheitsmagazin
Landgericht Freiburg, Urteil v. 17.01.2011 - Az.: 12 O 78/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Es handelt sich um verbotene Schleichwerbung, wenn ein "Preisrätsel" so gestaltet ist, dass es einen auffälligen Bezug zum Sponsor des Preises aufweist.



Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Wettbewerbsverband. Dieser ging gegen die Beklagte vor, welche die Zeitschrift "Gesunde Medizin" herausgab.

Der Kläger monierte, dass ein in der Zeitschrift veröffentlichtes Preisrätsel verschleierte Werbung darstelle. Es handle sich nicht um ein neutrales, ausgewogenes Rätsel, sondern um Werbung für ein bestimmtes Produkt. Dabei erwecke die Beklagte den Eindruck, Veranstalterin des Rätsels zu sein. Aufgrund der Gesamtumstände handle es sich um Schleichwerbung. Das Preisrätsel hätte die Beklagte ausreichend als "Werbung" kennzeichnen müssen.

Da die Beklagte anderer Ansicht war, ersuchte der Kläger gerichtliche Hilfe und begehrte Unterlassung.


Entscheidung:

Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers und gab ihm Recht.

Es erklärte, dass derjenige unlauter handle, der den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiere. Denn vielfach werde versucht, Werbung zu tarnen, um die Skepsis der Verbraucher gegenüber bestimmten Produkten zu überwinden. Denn objektiv neutralen Berichten und Äußerungen werde weniger kritisch gegenübergestanden.

Allein der Umstand, dass Dritte einen Preis sponsern würden, sei noch nicht rechtswidrig. Es komme aber auf die Gestaltung des Rätsels und die gesamte Gestaltung an. Das abgedruckte Preisrätsel sei als verbotene Schleichwerbung zu qualifizieren. Es werde der Eindruck erweckt, dass die Beklagte Veranstalterin des Rätsels sei. Das Lösungswort sei an die Adresse der Beklagten zu richten. Sie werde dann das vom Hersteller gesponserte Produkt an den Gewinner versenden. Tatsächlich aber liege eine einseitige Darstellung in Bezug auf das zu gewinnende Produkt der Beklagten vor. Denn das Foto davon nehme über die Hälfte der Seite ein. Hierdurch werden das Produkt und die Beklagte in besonderer Weise hervorgehoben.




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