 |
         |
 |
Rechtliche Voraussetzungen einer Untersagungsverfügung nach dem Glücksspielstaatsvertrag
Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 03.08.2011 - Az.: 13 B 733/11
Hier drucken |
Leitsatz:
Das Oberverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen einer Untersagungsverfügung nach dem Glücksspielstaatsvertrag festgelegt und nochmals bekräftigt, dass eine Untersagungsverfügung nicht schon deshalb unwirksam ist, weil sie auf deutscher Sprache verfasst ist, obwohl das Unternehmen auf Malta sitzt. Darüber hinaus ist die Wirksamkeit nicht bereits deswegen zu verneinen, weil die Untersagung an die Domain adressiert ist.
|
Sachverhalt:
Der Kläger war Veranstalter von Online-Glücksspiel und hatte seinen Sitz auf Malta. Ihm war von der Bezirksregierung Düsseldorf eine Untersagungsverfügung zugegangen, aufgrund derer er sein Glücksspiel-Angebot einzustellen hatte.
Der Kläger ging hiergegen vor und monierte, dass die Verfügung aufgrund mehrerer Umstände unwirksam sei. Zum einen sei sie auf Deutsch verfasst gewesen, obwohl er seinen Firmensitz auf Malta habe. Zum anderen war die Untersagung nicht an ihn direkt adressiert, sondern an die Domain. Auch dies sei unzulässig. Daher legte er Rechtsmittel ein. |
Entscheidung:
Das Gericht wies das Rechtsmittel zurück.
Es führte in seiner Entscheidung aus, dass die Verbotsverfügung unter keinem rechtlichen Aspekt unzulässig sei und die Bezirksregierung sämtliche Erfordernisse beachtet habe.
Die Untersagungsverfügung sei nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie in deutscher Sprache verfasst sei. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf eine englische Version oder die Beifügung einer Übersetzung. Eine gesetzliche Regelung, auf die sich der Kläger stützen könne, gebe es nicht.
Auch sei die Verfügung hinreichend bestimmt, obwohl sie an die Domain adressiert gewesen sei. Ausschlaggebend sei der erkennbare Wille der Bezirksregierung, den Glücksspielveranstalter anzuschreiben. Da im Impressum der Domainname angegeben gewesen sei, habe die Bezirksregierung alles Erforderliche getan, um an den richtigen Betreiber heranzutreten.
Schließlich verstoße die Untersagungsverfügung nicht gegen das EU-Recht, da das Veranstaltungs- und Werbeverbot für Glücksspiele im Internet mit der Dienstleistungsfreiheit der EU vereinbar sei.
|
|
|
|