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Private Online-Vermittler dürfen für staatliche Lotterieprodukte werben
Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil v. 03.03.2011 - Az.: 3 K 448/09
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Leitsatz:
Ein privater Online-Vermittler darf in Deutschland zugelassene Lotterien, wie beispielsweise Lotto "6 aus 49", bewerben. Die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages sind unanwendbar und die Freiheitsbeschränkungen des Lottovermittlers stehen außer Verhältnis zu den im Vertrag normierten Zielen zum Jugend- und Suchtschutz.
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Sachverhalt:
Die Klägerin war private Online-Vermittlerin, die für Lotterieprodukte, wie beispielsweise Lotto, ODDSET, Sonderauslosungen und SKL warb. Da sie über keine Erlaubnis verfügte, wandte sie sich an die zuständige Behörde und begehrte die Vermittlungserlaubnis für Lotterien. Der Antrag wurde seitens der Behörde abgelehnt.
Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis gemäß den Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) nicht gegeben seien. Auch wenn die fehlende Erlaubnis faktisch einem Berufsverbot gleichkomme, so seien doch im Rahmen einer Abwägung der Jugend- und Suchtschutz überwiegend. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Rechtsmittel ein. |
Entscheidung:
Das Gericht gab der Klägerin Recht.
Der GlüStV sei aufgrund der Inkohärenz des Glücksspielrechts nicht anwendbar. Gerade der Bereich hinsichtlich der Regelungen zum Lotterierechts sei unsystematisch.
Darüber hinaus erklärte das Gericht, dass eine Verletzung des Übermaßverbots gegeben sei. Die Freiheitsbeschränkungen, die sich für Lottovermittler durch das faktische Berufsverbot ergäben, würden außer Verhältnis zu den Zielen des Sucht- und Jugendschutzes stehen. Gerade die Lotterien, die eben auch die Klägerin bewerbe, zeigten keine ernst zu nehmenden Suchtgefahren. Ein starkes Suchtverhalten gehe gerade nicht von derartigen Veranstaltungen aus.
Insofern stelle das Verbot der Werbung für die Lotterieprodukte massive Freiheitsbeschränkungen für Lottovermittler dar, die nicht gerechtfertigt seien.
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