 |
         |
 |
Preisrätsel kann Schleichwerbung sein
Landgericht Freiburg, Urteil v. 17.01.2011 - Az.: 12 O 78/10
Hier drucken |
Leitsatz:
Ein Preisrätsel ist als verbotene Schleichwerbung zu qualifizieren, wenn nicht von vornherein die mit dem Preisrätsel verfolgte Werbung zugunsten des Absatzes eines fremden Produkts erkennbar ist.
|
Sachverhalt:
Die Beklagte war Verlegerin der Zeitschrift "Gesunde Medizin".
In einer Ausgabe dieses Magazins veröffentlichte sie ein Preisrätsel, welches von der Klägerin als verbotene Schleichwerbung moniert wurde. Der werbliche Charakter des Preisrätsels werde nicht offengelegt, es sei auch nicht ausreichend als "Werbung" gekennzeichnet. |
Entscheidung:
Das Gericht gab der Klägerin Recht.
Das Preisrätsel sei als verbotene Schleichwerbung einzustufen. Der Werbecharakter werde verschleiert. Es sei geeignet, die Entscheidung der Verbraucher durch Irreführung zu beeinflussen und damit den Wettbewerb zu verfälschen.
Bei dem Preisrätsel handele es sich nicht um von vornherein erkennbare Werbung zugunsten des Absatzes eines fremden Produkts. Vielmehr erwecke die Beklagte den Eindruck, Veranstalterin des Preisrätsels zu sein. Denn die Lösung sei an die Beklagte zu richten, der Gewinner sollte in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift "Gesunde Medizin" bekannt gegeben und von der Beklagten benachrichtigt werden.
Die gesamte Darstellung des Preisrätsels suggeriere damit, dass es sich bei dem Gewinn um ein Produkt der Beklagten handele. Dies werde durch den Umstand, dass das Foto über das in dem Preisrätsel zu gewinnende Produkt die halbe Seite des Magazins einnehme, untermauert.
Der Werbecharakter des Preisrätsels für den Absatz eines fremden Produkts war damit nicht ausreichend hervorgehoben, das Handeln der Beklagten unlauter.
|
|
|
|