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Pokerturnier mit 15,- EUR Startgeld ist kein verbotenes Glücksspiel
Verwaltungsgericht Trier, Urteil v. 03.02.2009 - Az.: 1 K 592/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Pokerturniere sind keine Glücksspiele i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages, wenn Sachpreise in nur geringem Wert gewonnen werden können und die Teilnehmer anstelle eines Einsatzes lediglich einen Kostenbeitrag i.H.v. 15,- EUR zahlen.

2. Werden die Eintrittsgelder lediglich zur Deckung der anfallenden Kosten verwendet, fehlt es am glücksspielrechtlichen Merkmal des Einsatzes, so dass kein strafbares Glücksspiel vorliegt.




Sachverhalt:

Der Kläger war Veranstalter von Pokerturnieren und wendete sich gegen die Untersagung, der von ihm veranstalteten Turnier.

Die Poker-Wettkämpfe waren so ausgestaltet, dass der Teilnehmer einen Kostenbeitrag von 15,- EUR zahlte und die Gewinne einen Sachwert von maximal 60,- EUR hatten. Die Behörde verbot die Durchführung der Turniere, da sie der Auffassung war, dass gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatvertrages (GlüStV) verstoßen werde. Dagegen wandte sich der Kläger.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger Recht. Die von ihm veranstalteten Pokerturniere seien kein Glücksspiel i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages.

Der Beitrag von 15,- EUR diene lediglich der Berechtigung, an dem Turnier teilzunehmen. Einen Einfluss auf den Gewinn der eher geringwertigen Sachpreise habe der Kostenbeitrag nicht. Der Einsatz diene eben nicht dazu, die Gewinnchance des Einzelnen zu erhöhen, so dass er im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertige Leistung zurückerhalte. Dadurch habe das Pokerturnier des Klägers keinen Glücksspielcharakter i.S.d. GlüStV.

Es könne sich vielmehr um ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit nach § 33 d GewO handeln. Davon seien Spiele erfasst, deren Gewinnmöglichkeit nicht auf einer technischen Vorrichtung basiere und von einem Zufall abhinge.

Die Richter machten deutlich, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der GewO, die Pokerveranstaltungen untersagt werden könnten. Allerdings nicht von der Beklagten auf Grundlage des GlüStV, sondern von den Kommunen bzw. Gemeinden.




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