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Ohne behördliche Genehmigung TV-Werbung für Online-Sportwetten unzulässig
Landgericht Bremen, Urteil v. 11.11.2010 - Az.: 12 O 399/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ohne behördliche Genehmigung ist die TV-Werbung für Internet-Sportwetten unlauter und damit wettbewerbswidrig. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Spielteilnahme von 50 Cent nicht überschritten wird.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um die Anbieterin von Online-Glücksspiel. Sie verfügte hierfür über eine behördliche Erlaubnis. Die Beklagte bewarb im Internet-Sportwetten ohne eine derartige Erlaubnis. Dies hielt die Klägerin für unlauter und damit wettbewerbswidrig. Gerichtlich begehrte sie daher Unterlassung und Schadensersatz.

Die Beklagte wandte ein, dass es sich nicht um unerlaubtes Glücksspiel handle, da pro Tippschein nur ein Gesamtbetrag von maximal 50 Cent eingesetzt werden dürfe. Insofern liege ein nur geringfügiger Einsatz vor, der nicht als Glücksspiel nach dem Glücksspielstaatsvertrag zu werten sei.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klägerin Recht.

Sie führten in ihrer Begründung aus, dass sowohl das Anbieten als auch das Bewerben von Glücksspielen im Internet und im Fernsehen unzulässig sei. Gegen dieses im Glücksspielstaatsvertrag normierte Verbot habe die Beklagte verstoßen. Sie biete im Internet Sportwetten zu festen Gewinnquoten an. Der Erwerb einer Gewinnchance sei nur gegen Entgelt möglich und die Entscheidung über einen solchen hänge überwiegend vom Zufall ab.

Auch wenn der Einsatz vorliegend nur 50 Cent betrage, entfalle die Glücksspieleigenschaft nicht. Denn der Begriff des Entgelts sei im Glücksspielstaatsvertrag nicht definiert, so dass dieser völlig neutral zu verstehen sei und keine spürbare Mindesthöhe aufweisen müsse. Dass im Strafrecht eine Erheblichkeitsschwelle enthalten sei und somit höhere Anforderungen gestellt würden als dies im Glücksspielrecht der Fall sei, sei kein Systembruch, sondern Folge der festgelegten Zielsetzung im Glücksspielstaatsvertrag.




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