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"Offizielle Gewinn-Mitteilung" kann verbindliche Gewinnzusage darstellen
Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 18.03.2010 - Az.: 21 U 2/10
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Leitsatz:
Ein Unternehmen kann dazu verpflichtet werden, den in einer als "Offizielle Gewinn-Mitteilung" beschriebenen Postsendung angekündigten Gewinn auszuzahlen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Gewinnzusage den folgenden Zusatz enthält:
"Und nun halten Sie sich fest Herr (…), das Unglaubliche ist wahr geworden: Die Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn von 13.000,- EUR entfallen ist." |
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Sachverhalt:
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von 13.000,- EUR.
In der Vergangenheit hatte der Kläger eine Postsendung der Beklagten erhalten, die als "Offizielle Gewinn-Mitteilung" überschrieben war. In dem Schreiben fand sich zudem folgender Text:
"Und nun halten Sie sich fest Herr (…), das Unglaubliche ist wahr geworden: Die Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn von 13.000,- EUR entfallen ist." |
Er schickte daraufhin die ausgefüllte Gewinnkarte zusammen mit der Warenbestellung ab. Die Produkte erhielt er von der Beklagten zugesandt, den Gewinn jedoch nicht. Dabei berief sich die Beklagte auf ihre AGB, in denen es hieß, dass lediglich von einem "Gewinnkandidaten" die Rede gewesen sei. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage statt.
Sie erklärten, dass das Schreiben derartig gestaltet gewesen sei, dass der Kläger von einer konkreten und verbindlichen Gewinnzusage ausgehen durfte. Bei der Beurteilung seien sowohl der Inhalt als auch die äußere Gestaltung maßgeblich.
Vorliegend sei die Postsendung mit großen Buchstaben als "Offizielle Gewinn-Mitteilung" überschrieben gewesen. Im folgenden Fließtext sei der Kläger darüber hinaus persönlich angesprochen worden. Schließlich führten vor allem die Formulierungen
"(…) das Unglaubliche ist wahr geworden: Die Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn von 13.000,- EUR entfallen ist." |
dazu, dass der Empfänger zweifelsfrei davon ausgehen könne, es liege tatsächlich ein Gewinn vor, der nur noch im Zusammenhang mit der Los-Marke abzurufen sei. Aus Empfängersicht entstehe der Eindruck eines Preisgewinns, der auch nicht durch die nichtssagenden AGB erschüttert werden könne.
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