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Oberlandesgericht Dresden Drucker-Symbol  Hier drucken
Beschluss v. 07.02.2008 - Az.: 1 Ws 229/07:

Leitsatz:





Tenor:

In der Anzeigesache der (…) gegen (…) wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels

Der gegen den Beschwerdebescheid des Generalstaatsanwalts des Freistaates Sachsen vom. 31. Juli 2007 (23 Zs 1328/07) gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.


Sachverhalt:

s. Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Der am 10. September 2007 eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 07. September 2007 ist als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entspricht. Danach muss der Antrag die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen und die Beweismittel angeben. Dazu muss er eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachdarstellung enthalten, die - bei Unterstellung ihrer Richtigkeit - die Erhebung der öffentlichen Klage formell und materiell rechtfertigen würde.

Die Antragsschrift muss es dem Senat ermöglichen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten oder andere Schriftstücke, z. B. Anlagen, eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Die Sachdarstellung muss auch in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit enthalten.

Schließlich müssen die Beweismittel angeführt werden, mit denen nach Auffassung des Antragstellers der hinreichende Tatverdacht bewiesen werden kann (vgl. (…) StPO 501 Aufl., Rdnrn. 27 ff. zu § 172; (…) StPO, 5. Aufl., Rdnrn. 34 ff. zu § 172 - jeweils. m.w.N.).

Darüber hinaus muss sich aus der Antragsschrift auch ergeben, dass der Antragsteller "Verletzter im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO" ist. Dieser letztgenannten Anforderung wird der Antrag bereits nicht gerecht. Die Ausführungen in der Antragsschrift zur Verletzteneigenschaft der Antragstellerin sind unzureichend.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist als Verletzter im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO anzusehen, wer durch die schädigende Handlung - ihre Begehung vorausgesetzt - unmittelbar in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt ist.

Der Begriff des Verletzten ist zwar weit auszulegen, weil der Schutz des Legalitätsprinzips umfassend sein soll. Jedoch müssen nur mittelbar Betroffene ausgeschieden werden, um ein Popularklageerzwingungsverfahren zu vermeiden (vgl. a.a.O., Rdnr. 18).

Schutzzweck des § 284 StGB ist die Absicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebes durch die staatliche Kontrolle des Glücksspiels, um so den Einzelnen vor der Gefahr von Manipulationen beim Glücksspiel zum Schaden seines Vermögens zu schützen (vgl. (…) in (…) StGB, 25. Aufl., § 284 Rdnr. 1; Fischer, StGB, 55. Aufl., § 284, Rdnr. 2; (…) MK StGB, § 284 Rdnr. 1, 2; (…) in SK, StGB, § 284 Rdnr. 3).

Das staatliche Interesse an einer präventiven Kontrolle des Spielbetriebes begründet dabei kein originäres Rechtsgut, das durch die Vorschrift geschützt werden soll (vgl.(…), a.a.O., Rdnr. 2). § 284 StGB schützt somit das Vermögen der staatlichen Lotteriegesellschaften nicht unmittelbar.

Allenfalls mittelbar wird durch die Vorschrift auch ein Schutz der Vermögensinteressen der Mitbewerber erreicht. Lediglich mittelbare Beeinträchtigungen geben, jedoch kein Antragsrecht nach § 172 StPO (so auch OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Oktober 1980 - 1 Ws 579/80 -.

Da die Vorschrift des § 284 StGB somit nicht dem Schutz des Vermögens der Antragstellerin dient, ist diese nicht als Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO anzusehen und damit nicht antragsberechtigt.

Der Antrag war deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.




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