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Nutzungsänderung eines Lokals bei Aufstellung von Spielautomaten
Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Urteil v. 30.03.2010 - Az.: 1 ME 54/10
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Leitsatz:
Ein als "Stehausschank" genehmigtes Lokal, welches sich in direkter Nähe von Spielhallen befindet und mit diesen einen gemeinsamen Eingang teilt, benötigt für die Aufstellung von Geldspielgeräten eine behördliche Erlaubnis, wenn die Räumlichkeiten durch die Aufstellung der Spielautomaten den Gastwirtschaftscharakter verlieren und eine spielhallen-typische Gestaltung eintritt.
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Sachverhalt:
Der Kläger wandte sich gegen das Verbot, in seinem Lokal, welches als "Stehausschank" genehmigt wurde, eine Spielhalle zu betreiben.
Er hatte in der Vergangenheit ohne behördliche Erlaubnis drei Spielautomaten aufgestellt, woraufhin die beklagte Behörde der Auffassung war, dass nicht mehr der Gastwirtschaftscharakter des Lokals im Vordergrund stehe. Die Räumlichkeiten seien ihrer Ansicht nach wie eine Spielhalle einzustufen, so dass die Aufstellung der Geräte eine genehmigungsbedürftige Baumaßnahme sei. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Behörde Recht.
Sie erklärten, dass ein Lokal, welches zuvor als reine Gastwirtschaft geführt worden sei, weil lediglich Getränke und einige Speisen angeboten worden seien, diesen Charakter verliere, wenn Spielautomaten aufgestellt würden.
Vorliegend werde dieser Eindruck auch noch dadurch verstärkt, weil das Lokal einen gemeinsamen Eingang mit zwei Spielhallen habe. Darüber hinaus seien die Räumlichkeiten des Klägers derartig klein, dass die angebrachten Automaten äußerst dominant und präsent seien. So werde der Eindruck einer typischen Spielhalle verstärkt. Insofern habe es sich hier um eine genehmigungsbedürftige Baumaßnahme gehandelt.
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