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Nicht mehr als 6 Freispiele bei Spielhallen-Automaten
Landgericht Stuttgart, Urteil v. 26.09.2008 - Az.: 34 O 138/07 KfH Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Stellt ein Spielhallenbetreiber Automaten auf, die den Gewinn von mehr als sechs Freispielen ermöglichen, liegt hierin ein Wettbewerbsverstoß.



Sachverhalt:

Die Beklagte hielt in ihrer Spielhalle Automaten vor, an denen es möglich war, jeweils bis zu 20 Einzelspiele zu gewinnen. Überdies konnten mit den gewonnenen Freispielen wiederum weitere Freispiele gewonnen werden.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Verweis auf § 6a SpielV, der die Gewährung von Freispielen auf sechs Stück begrenzt.


Entscheidung:

Das Gericht nahm einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht an.

Die Automaten seien unzulässig, weil nach § 6a SpielV nur die Möglichkeit des Gewinnens von bis zu sechs Freispielen erlaubt sei. Durch das Aufstellen von Automaten, die mehr Freispiele ermöglichten, sichere sich die Beklagte einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil.




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