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Michael Stich darf beim Tennisturnier Rothenbaum nicht mit "bet-at-home" werben
Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 08.07.2009 - Az.: 4 E 1677/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Bei dem Angebot des Unternehmens "bet-at-home" handelt es sich nach deutschem Recht um verbotenes Glücksspiel. Der Veranstalter des Tennisturniers am Rothenbaum, Michael Stich, darf daher nicht mit dem "bet-at-home"-Namen und -Logo werben.



Sachverhalt:

Bei dem Antragsteller handelte es sich um den ehemaligen Tennisprofi Michael Stich, den Veranstalter des Tennisturniers am Rothenbaum in Hamburg. Einer der Sponsoren dieses Turniers war das Unternehmen "bet-at-home".

Die Stadt Hamburg untersagte Michael Stich mit dem Namen und dem Logo von "bet-at-home" während des Sportereignisses zu werben, da es sich bei dem Angebot um illegales Glücksspiel handle und eine Werbung dafür die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) verletze.

Der Veranstalter wandte sich gegen die Untersagungsverfügung der Stadt Hamburg.


Entscheidung:

Die Richter entschieden im Rahmen des Eilverfahrens zugunsten der Stadt Hamburg.

Sie führten zur Begründung aus, dass eine Klage gegen die Stadt voraussichtlich erfolglos bleiben werde, da die Untersagungsverfügung zu Recht ergangen sei. Bei dem Angebot von "bet-at-home" handle es sich um unerlaubtes Glücksspiel. Die Anordnung der Stadt sei erforderlich gewesen, um gemäß den Vorschriften des GlüStV verbotene Werbung für unerlaubte Glücksspiele zu unterbinden.

Dabei sei der Werbebegriff weit auszulegen und erfasse auch Hinweise auf die Möglichkeit zum Glücksspiel generell. Bereits der Name "bet-at-home" habe vom Wortlaut her Aufforderungscharakter und schaffe einen Anreiz zum Glücksspiel. Auch sah das Gericht in der Nennung der Internetadresse einen werbenden Hinweis auf das unerlaubte Angebot von "bet-at-home". Gebe ein User den Begriff in einer der gängigen Suchmaschinen ein, gelange er stets auf die Webseite des Unternehmens und damit auf das verbotene Glücksspielangebot.

Schließlich stellten die Richter fest, dass der Glücksspielstaatsvertrag nicht gegen Verfassungs- und Europarecht verstoße.




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