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"Lotto-Trainer" verstößt gegen glücksspielrechtliche Vorschriften
Landgericht Berlin, Urteil v. 24.03.2009 - Az.: 103 O 202/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine Werbetafel, auf dem ein "Lotto-Trainer" abgebildet ist, verstößt gegen glücksspielrechtliche Vorschriften. Der Aufsteller überschreitet durch seine grafische Gestaltung und den zugehörigen Text den zulässigen Inhalt der Werbung für Glücksspiel.



Sachverhalt:

Der Beklagte war Veranstalter von Glücksspielen und bewarb mit der Figur eines "Lotto-Trainers" sein Spieleangebot.

Die Klägerin, eine niederländische Wettbewerberin, die auch auf dem deutschen Markt tätig war, hielt die Werbetafel mit dem "Lotto-Trainer" für rechtswidrig. Sie begehrte daher Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Reklamefigur des "Lotto-Trainers" verbotene Glücksspielwerbung darstelle.

Grundsätzlich sei es gestattet, für öffentliches Glücksspiel Werbung zu machen, wenn diese sachlich gehalten sei und sich darauf beschränke, über bestimmte Angebote zu informieren.

Die auffällige grafische Gestaltung des "Lotto-Trainers" und der dazugehörige Text überschreite in ganz erheblicher Weise den zulässigen Inhalt der Werbung für Glücksspiel.




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