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Lotto-Kleeblatt keine verbotene Glücksspiel-Werbung
Kammergericht Berlin, Urteil v. 12.08.2009 - Az.: 24 U 40/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Werbetafeln, die einen lächelnden "Lotto-Trainer" zeigen und den Jackpot anpreisen, verletzen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages.

2. Ein Leuchtelement mit der Aufschrift "Lotto" und dem bekannten grünen Kleeblatt verstößt nicht gegen den Glücksspielstaatsvertrag, sofern sich die erforderlichen Warn- und Schutzhinweise im Ladeninnern der Lottoannahmestelle finden.




Sachverhalt:

Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Kiosk-Besitzer, der eine Lotto-Annahmestelle betrieb. Aufgrund Platzmangels war die Annahme von Lotto-Scheinen nicht vom sonstigen Sortiment wie Zeitschriften und Süßigkeiten getrennt. Außerhalb des Kiosks befand sich ein zur Straße hinragendes Leuchtelement mit der Aufschrift "Lotto" und dem bekannten grünen Kleeblatt. Darüber hinaus hatte der Beklagte auch einen Werbe-Aufsteller auf dem Gehweg platziert, der einen lächelnden Lotto-Trainer mit Lottoschein in der Hand zeigt und die Aufschrift "Der Lotto-Trainer meint: Viel Glück!" trug.

Die Klägerin, ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen, welches im Bereich des Glücksspiels tätig war, hielt die Reklame für rechtswidrig, da im Rahmen des Glücksspielstaatsvertrages nur neutrale Werbung gestattet sei. Die Erstinstanz gab der Klägerin Recht, woraufhin der Beklagte Rechtsmittel einlegte.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Beklagten teilweise Recht.

Das Leuchtelement, welches neben der Aufschrift "Lotto" ein Kleeblatt zeige, verstoße nicht gegen das Werbeverbot des Glücksspielstaatsvertrages. Denn das Bild eines Kleeblattes sei nicht geeignet die Rationalität der Nachfrageentscheidung zu beeinflussen.

Es handle sich bei dem Leuchtelement zudem um ein Firmenzeichen, welches lediglich der Orientierung des Kunden zu einer Lottoannahmestelle diene. Darüber hinaus habe der Beklagte im Ladeninneren seiner Annahmestelle die erforderlichen Schutz- und Warnhinweise in Bezug auf Suchtgefahren und Minderjährigenschutz angebracht.

Hinsichtlich des Werbe-Aufstellers, der den lachenden "Lotto-Trainer" zeige, könnten die Überlegungen nicht gelten. Eine derartige Werbung sei daher rechtswidrig, da sie gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoße. Die Werbetafel richte sich vornehmlich an Passanten, die erst noch auf die Idee der Spielteilnahme gebracht werden sollten. Der Passant werde zum Mitspielen animiert und seine Nachfrageentscheidung in rechtswidriger Weise beeinflusst.




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