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Landgericht Saarbruecken
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Urteil v. 19.09.2007 - Az.: 71 O 79/07:
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Leitsatz:
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Tenor:
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren (…) gegen (…) hat die Kammer für Handelssachen l des Landgerichts Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 29.08.2007 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht (…) als Vorsitzende für Recht erkannt:
Die einstweilige Verfügung vom 03.08.2007 wird bestätigt.
Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. |
Sachverhalt:
Der Verfügungsbeklagte betreibt unter der Firma (…) in (…) Deutschland, auch im Saarland, unter dem Firmenschlagwort (…) Drogeriemärkte. Das Filialnetz in Deutschland umfasst über 10.800 Märkte.
Die (…) mit Sitz in Hamburg vermittelt entgeltlich bundesweit als gewerbliche Spielvermittlerin Spielern die Teilnahme an von staatlichen Landeslotteriegesellschaften veranstalteten Glücksspielen wie beispielsweise der Lotterie "6 aus 49."
Der Verfügungsbeklagte bietet unter der Bezeichnung "Lotto bei (…). Ein Service von (…) " die Möglichkeit der Teilnahme an der Lotterie "6 aus 49" durch die Tätigkeit der (…) auch im terrestrischen Vertrieb über dessen einzelne Filialen im Saarland an.
Dabei liegen die Teilnahmebedingungen (Bl. 78 d.A.) und die Werbeflyer (Bl. 79 ff. d.A.) in den Filialen des Verfügungsbeklagten aus. Das Personal des Verfügungsbeklagten wickelt dort vollständig die Teilnahme an diesem Vermittlungsangebot ab, nimmt auch die Zahlungen der Spieler entgegen und quittiert die Spielteilnahme.
Die Vermittlung über die Filialen des Verfügungsbeklagten erfolgt ausschließlich an Landeslotteriegesellschaften anderer Bundesländer.
Weder der Verfügungsbeklagte noch die (…) verfügen über eine Zulassung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport des Saarlandes zum Betrieb von Annahmestellen im Sinne des Saarländischen Sportwettengesetzes (SportWettG SL) noch über eine Erlaubnis dieses Ministeriums zur Veranstaltung von Glücksspielen.
Nachdem der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten durch Anwaltschreiben vom 18.7.07 erfolglos abgemahnt hatte, erging am 3.8.07 auf Antrag des Verfügungsklägers eine einstweilige Verfügung (Bl. 97 ff. d.A.), in der es dem Verfügungsbeklagten aufgegeben wurde es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf dem Gebiet des Saarlandes ohne die Zulassung des Ministeriums des Innern des Saarlandes in Räumlichkeiten Zahlenlotterien, insbesondere die Lotterie "6 aus 49" anzubieten und/oder anbieten zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.
Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.
Der Verfügungskläger trägt vor, er sei ein durch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport des Saarlandes konzessionierter Inhaber von sechs Annahmestellen der Saarland-Sporttoto GmbH. In dieser Funktion vertreibe er aus seinen Annahmestellen das durch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport des Saarlandes konzessionierte Glücksspielangebot der Saarland-Sporttoto GmbH. Die in Eppelborn/Wiesbach, Saarwellingen und Heusweiler von dem Verfügungsbeklagten betriebenen Filialen befänden sich in nächster Nähe der von ihm selbst betriebenen Annahmestellen, die übrigen in einem Umkreis von 1 km zu den restlichen drei von ihm betriebenen Annahmestellen.
Er behauptet, er habe erstmals am 12.07.2007 Kenntnis davon erhalten, dass der Verfügungsbeklagte in seinen Filialen im Saarland die Teilnahme an der Lotterie 6 aus 49 bewirbt und vertreibt.
Er meint, die Parteien seien direkte Wettbewerber, da beide lotteriebezogene Produkte auf demselben räumlichen Markt, nämlich dem Saarland, vertrieben.
Er meint weiter, der Verfügungsbeklagte verstoße gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 2, Abs. 4 S. 1, 8 S. 1 SportwettG SL.
Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 S. 1 SportwettG SL bestehe darin, dass der Verfügungsbeklagte Annahmestellen im Sinne dieses Gesetzes ohne die erforderliche Zulassung des MdI betreibe.
Ein Verstoß gegen § 4 S. 1 SportwettG liege vor, da es sich bei den vom
Verfügungsbeklagten unterhaltenen Annahmestellen in Form der (…)-Filialen
nicht um amtlich zugelassene Annahmestellen handele.
Schließlich liege ein Verstoß gegen § 8 S. 1 SportwettG deshalb vor, weil der Verfügungsbeklagte ohne behördliche Erlaubnis eine Wettannahmestelle betreibe. Die Strafbestimmung des § 8 SportwettG SL finde auch dann uneingeschränkt Anwendung, wenn sich die übrigen Vorschriften des Sportwettengesetzes lediglich auf vom Saarland erbrachte Glücksspielangebote beziehen sollten.
Bei den Vorschriften der §§ 3 Abs. 2, Abs. 4 S. 1 und 8 S. 1 SportwettG SL handele es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Ziff. 11 UWG. Sinn und Zweck dieser Vorschriften sei es, den Abschluss von Glücksspielen zum Schutz des Verbrauchers zu kontrollieren und zu konzessionieren.
Die Norm des § 8 S. 1 Sportwettengesetz sei den §§ 284 Abs. 1, 287 Abs. 1 StGB nachempfunden. Der Normzweck sei aufgrund der nahezu identischen Ausgestaltung des Regelungsgehaltes deckungsgleich mit jenem der §§ 284 Abs. 1, 287 S. 1 StGB, die in erster Linie dem Schutz des Spielers vor den Gefahren des illegalen Glücksspieles dienten. Damit bezwecke auch § 8 S. 1 SportwettG in erster Linie den Schutz des Spielers, also den Verbraucherschutz.
In gleicher Weise verstoße der Verfügungsbeklagte gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 287 Abs. 1 StGB, da er ohne behördliche Erlaubnis eine Lotterie veranstalte. Der Verfügungsbeklagte sei Veranstalter, da er zur Durchführung des Spielbetriebes unter einer eigenen Firmenbezeichnung Räumlichkeiten anmiete, Angestellte beschäftige, die erforderliche Ausstattung bereit stelle, Spielprogramme auslege, Einzahlungen der Spieler entgegen nehme oder Gewinne auszahle. Dass der Verfügungsbeklagte lediglich als Vermittler tätig werde, sei unschädlich.
Die Lotterien veranstalte der Verfügungsbeklagte ohne behördliche Erlaubnis, da er für die Veranstaltung auf dem Gebiet des Saarlandes der Erlaubnis des saarländischen Innenministeriums bedürfe, weil die entsprechende behördliche Erlaubnis eines Bundeslandes ausschließlich für das territoriale Hoheitsgebiet des die Erlaubnis erteilenden Bundeslandes gelte.
Auf § 14 Abs. 2 Lotteriestaatsvertrag (LoStV) könne sich der Verfügungsbeklagte nicht berufen. Dieser enthalte keine abschließende Regelung, da es dort heißt: "Für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers gelten unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelung folgende Anforderungen".
Einen solche über die Vorschriften des Lotteriestaatsvertrages hinausgehenden Regelungsgehalt enthalte das Sportwettengesetz des Saarlandes, indem es eine Zulassungspflicht für Annahmestellenbetreiber statuiere. Diese Zulassungspflicht wirke sich auch auf die gewerbliche Spielvermittlung aus, zumindest wenn sie wie hier im terrestrischen Vertrieb erfolge.
Eine bloße Anzeigepflicht sei durch dieses Gesetz nicht statuiert. Indem der saarländische Gesetzgeber dem Lotteriestaatsvertrag lediglich zugestimmt habe, habe er eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er es bei den bisherigen Zulassungs- und Genehmigungserfordernissen des Landesrechtes belassen möchte.
Eine generelle Zustimmung zur Veranstaltung von Glücksspielen im Sinne des § 5 Abs. 2 LoStV im Regionalisierungsstaatsvertrag zu sehen sei zumindest bedenklich und vorliegend nicht einschlägig. Aufgrund der Glücksspielhoheit der Länder sei die Legitimationswirkung eines Glücksspieles territorial auf das Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes beschränkt.
Es sei daher fernliegend anzunehmen, die Länder hätten durch die beiden Staatsverträge unter Aufbrechung der durch das Grundgesetz vorgegebenen territorialen Reichweite ihrer Glücksspielerlaubnisse über das Vehikel der gewerblichen Spielvermittlung eine bundesweite Veranstaltung ermöglichen wollen. Beide Lotteriestaatsverträge betonten das Territorialitätsprinzip.
Eine Zustimmung nach dem Regionalisierungsstaatsvertrag würde lediglich das Ob, nicht dagegen das Zulassungserfordernis nach dem Sportwettengesetz für den Betrieb einer Annahmestelle, also das Wie, ersetzen.
Der Verfügungskläger beantragt, den Widerspruch kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Beschluss vom 03.08.2007 aufzuheben und den Antrag einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Er meint, ein Verfügungsgrund sei nicht gegeben. Der Verfügungsantrag sei bereits offensichtlich unzulässig.
Diesbezüglich behauptet er, im März 2007 sei in (…)-Filialen in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein die Kooperation mit der (…) im stationären Betrieb getestet worden. Über diese Testphasen sei in den überörtlichen Medien berichtet worden.
Im Mai sei der zur Zeit gültige Vertrag über die Einrichtung von Lottoservice-Stationen in fast allen Märkten des Verfügungsbeklagten in Deutschland unterzeichnet worden. Der Verfügungskläger sei von den Gesellschaften des Lotto-Blockes vorgeschoben worden. Die Block-Gesellschaften und deren Hausanwälten wüssten bereits seit Wochen um die Aktivitäten des Verfügungsbeklagten im Lotteriebereich.
Sie seien hiergegen nicht eingeschritten, wodurch eine vermutete Dringlichkeit entfallen sei. Diese lebe nicht dadurch auf, dass die Block-Gesellschaften anstelle selbst gegen vermeintlich illegale Anbieter vorzugehen, nunmehr einen vermeintlichen Betreiber von Lottoannahmestellen vorschieben würden.
Der Verfügungsbeklagte meint weiter, ein Verfügungsanspruch sei nicht gegeben.
Es bestehe schon kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien.
Er sei selbst nicht als gewerblicher Spielvermittler tätig, sondern biete lediglich
Dienstleistungen im Umfeld dieser gewerblichen Spielvermittlung an. Diese erfolge
durch die (…) an eine Block-Gesellschaft.
Das saarländische Sportwettengesetz sei auf den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar. Ein Verstoß gegen § 287 StGB sei nicht gegeben. § 2 Abs. 1 SportwettG SL regele allein die von der Saarland-Sporttoto-GmbH veranstalteten Sportwetten und Lotterien. Die gewerbliche Spielvermittlung von saarländischen Teilnehmern an anderen Lotteriegesellschaften unterliege daher nicht dem Sportwettengesetz.
Er ist der Auffassung, die von anderen Bundesländern veranstalteten Lotterien könnten nicht unter das Saarländische Sportwettengesetz fallen, sondern nur unter den Lotteriestaatsvertrag. Jedenfalls würden aber die Vorschriften des SportwettG SL hinter den zeitlich jüngeren Lotteriestaatsverträgen zurücktreten.
Die bundesländerübergreifende gewerbliche Spielvermittlung im terrestrischen Vertrieb sei zulässig. Es handele sich um eine Form der von § 14 LoStV sowie § 2 des Staatsvertrages über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen (RegLoStV) erlaubnisfrei zugelassenen gewerblichen Spielvermittlung, die nach § 14 Abs. 3 LoStV lediglich der Aufsicht unterstellt sei. Eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Vertriebsformen sei im Lotteriestaatsvertrag nicht zu erkennen. § 5 Abs. 3 LoStV stehe einer bundesländerübergreifenden terrestrischen gewerblichen Spielvermittlung nicht entgegen. Diese sei auch mit § 4 LOSTV vereinbar.
Unabhängig hiervon regele § 4 SportwettG SL, dass Sportwetten nur in örtlich zugelassenen Annahmestellen abgeschlossen werden dürften. In den Ladenlokalen des Verfügungsbeklagten werde jedoch nicht der Spielvertrag,
sondern nur der Vermittlungsvertrag mit der (…) abgeschlossen. Der Spielvertrag komme ausschließlich und unmittelbar zwischen Teilnehmer und Lottogesellschaft zustande. Die Willenserklärung auf Abschluss eines Lottovertrages werde bei derjenigen Landeslotteriegesellschaft abgegeben, an die die (…) den Spieler vermittele. Dort werde er auch angenommen.
Der Verfügungsbeklagte sei auch nicht Veranstalter einer Lotterie. Im Lotteriestaatsvertrag werde ausdrücklich zwischen Vermittlung und Veranstaltung von Glückspielen differenziert.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
Entscheidungsgründe:
Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung vom 03.08.2007 gemäß §§ 935, 936, 924, 925, ZPO zu überprüfen. Danach war sie zu bestätigen.
Der Verfügungsgrund ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG. Danach besteht in Wettbewerbsachen die Vermutung der Dringlichkeit. Diese Vermutung ist von dem Verfügungsbeklagten nicht widerlegt worden.
Entscheidend ist insoweit nicht, seit wann der Verfügungsbeklagte in Zusammenarbeit mit der (…) Lotterieprodukte über sein Filialnetz vertreibt.
Relevant ist allein, wann der das Verfügungsverfahren betreibende Verfügungskläger Kenntnis davon erlangt hat, wann dies im Saarland der Fall ist, weil das Vertreiben von Lotterieprodukten gerade im Saarland Voraussetzung für das Bestehen eines unmittelbaren Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien ist.
Hierzu hat der Verfügungskläger in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 01.08.2007 (Bl. 26 f d.A.) an Eides statt versichert, dass er erstmals am 12.07.2007 Kenntnis davon erlangt hat, dass in den im Saarland gelegenen Filialen des Verfügungsbeklagten die Teilnahme an der Lotterie "6 aus 49" ermöglicht wird.
Diese Darstellung ist von dem Verfügungsbeklagten nicht widerlegt worden. Insbesondere hat er nicht einmal dargelegt, seit wann das streitgegenständliche Angebot in seinen saarländischen Filialen zur Verfügung steht. Da der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bereits am 3.8.07 bei Gericht eingegangen ist, ist von der Vermutung der Eilbedürftigkeit auszugehen.
Der Verfügungsbeklagte hat des weiteren nicht glaubhaft gemacht, dass der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wegen Rechtsmissbrauches unzulässig ist. Hierzu genügt noch nicht, dass es sich bei den Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers um die Hausanwälte des Lotto-Blocks handelt.
Auch insoweit ist im übrigen auf den - nicht dargelegten -Zeitpunkt der Aufnahme des streitgegenständlichen Angebotes in den saarländischen Filialen des Verfügungsbeklagten abzustellen .
Der Verfügungskläger ist aktiv legitimiert. Die Parteien stehen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer. 3 UWG.
Beide Parteien vertreiben Lotterieprodukte auf demselben räumlichen Markt, nämlich im Saarland. Dass der Verfügungskläger von der saarländischen Toto-Gesellschaft autorisierte Annahmestellen an sechs Orten im Saarland betreibt, hat er durch Vorlage der ihm erteilten Konzessionen glaubhaft gemacht.
Drei dieser Annahmestellen liegen in unmittelbarer Nähe von Filialen des Verfügungsbeklagten, die übrigen nach der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsklägers in einem Umkreis von lediglich 1 km von Filialen des Verfügungsbeklagten wie sich aus der vom Verfügungskläger vorgelegten Liste (Bl. 63 ff. d.A.) der vom Verfügungsbeklagten im Saarland betriebenen Filialen ergibt.
Während in den Annahmestellen des Verfügungsklägers Spielverträge mit der Saarland-Sporttoto GmbH abgeschlossen werden können, bietet der Verfügungsbeklagte die Gelegenheit, Spielverträge, über die gewerbliche
Spielvermittlerin (…)mit anderen Landeslotteriegesellschaften abzuschließen.
Beide Parteien wenden sich somit an denselben Abnehmerkreis, nämlich die Interessenten für den Abschluss von Spielverträgen mit Unternehmen des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks. Dabei ist unerheblich, ob der Verfügungsbeklagte selbst Spielverträge vermittelt, da es für das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses nicht Voraussetzung ist, dass die Mitbewerber auf der selben Vertriebsstufe tätig werden. Allein maßgebend ist, dass sie sich im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (Hefermehl/Bornkamm/Köhler, § 2 UWG Anm. 68 m.w.N.).
Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 3, 4 Ziff. 11 UWG i.V. mit § 8 SportwettG SL.
Das saarländische Sportwettengesetz ist auf den streitgegenständlichen Sachverhalt anzuwenden Nach § 1 des Gesetzes gilt es für alle Sportwetten mit Ausnahme der aus Anlass öffentlicher Pferderennen zugelassenen Wetten. Als Sportwetten i.S.d.Gesetzes gelten auch das Zahlenlotto und andere Wetten über die Ziehung von Zahlen.
Zwar betrifft § 3 SportwettG SL nicht die Filialen des Verfügungsbeklagten. § 3 bezieht sich ersichtlich auf die Regelung in § 2, wonach im Saarland ein öffentliches Wettunternehmen errichtet und dessen Betrieb der Saarland-Sporttoto GmbH übertragen wird. § 3 enthält Regelungen betreffend das Personal dieser Gesellschaft. § 3 Abs. 1 betrifft den Geschäftsführer der Gesellschaft selbst, Abs. 2 das übrige Personal, wie sich insbesondere daraus ergibt, dass ausgehend vom Personal der Hauptverwaltung anschließend das Personal der darunter liegenden Ebenen der Organisation aufgeführt wird.
Ob § 4 SportwettG SL die Filialen des Verfügungsbeklagten erfasst, kann dahin gestellt bleiben. Hierfür spricht jedenfalls, dass sich diese Vorschrift allgemein auf "Sportwetten im Sinne dieses Gesetzes" bezieht. Dies sind nach § 1 aber alle Sportwetten mit Ausnahme von Wetten bei Pferderennen einschließlich des Zahlenlottos.
Die Vorschrift enthält keinen Passus dahingehend, dass hiermit nur vom Saarland veranstaltete Sportwetten gemeint sind. Im Gegenteil spricht der nachfolgende Hinweis auf das Glückspielmonopol des Staates eher dafür, dass alle Sportwetten, gleichgültig von wem sie veranstaltet werden, erfasst werden sollen.
Es liegt jedenfalls ein Verstoß gegen die Strafbestimmung des § 8 SportwettG SL vor.
Nach § 8 SportwettG SL wird bestraft, wer ohne behördliche Erlaubnis ein Sporttoto-Unternehmen oder eine Wettannahmestelle betreibt oder durch einen anderen betreiben lässt oder in sonstiger Weise gewerbsmäßig Sportwetten abschließt oder vermittelt oder durch einen anderen abschließen oder vermitteln lässt.
Es ist von einem weiten Verständnis des Vermittlungsbegriffes auszugehen. Es soll klargestellt werden, dass sich im Saarland im Hinblick auf Sportwetten und Zahlenlotterien niemand ohne Genehmigung des Landes werbend, anbietend oder vermittelnd betätigen darf.
Die Tätigkeit des Verfügungsbeklagten ist als vermitteln im Sinne dieser Regelung zu definieren. Er vermittelt durch seine Filialen zwar nicht selbst Spielverträge an Lottogesellschaften, setzt aber sein Personal dafür ein, die Vermittlung durch die (…), mit der er zusammenarbeitet, zu ermöglichen.
§ 8 Sportwettengesetz SL bedroht aber erkennbar gerade auch die Vermittlung anderer als der vom Land Saarland veranstalteten Sportwetten (s. BverfG, Beschluss vom 2.8.07, Az: 1 BvR 1996/99, Rz. 82 f, zu § 5l HessSpw LottG). Durch die Strafvorschrift soll das in § 1 des Gesetzes dargestellte staatliche Monopol zur Veranstaltung solcher Wetten durchgesetzt werden.
Eine Einschränkung nach dem Veranstalter der Sportwette ist nicht vorgenommen worden. Im Gegensatz zu den ausdrücklichen Regelungen in § 1 Abs. 5 HessSpw LottG und Artikel 1 Bayrisches Staatslottogesetz gilt diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht lediglich für von dem Land Saarland selbst veranstaltete Lotterien.
Danach benötigt der Verfügungsbeklagte eine behördliche Erlaubnis, die er unstreitig weder besitzt noch beantragt hat.
Die Vorschrift des § 8 SportwettG SL ist durch die Regelung in § 14 LoStV nicht gegenstandslos geworden.
§ 14 LoStV regelt die gewerbliche Spielvermittlung und legt in Abs. 2 dar, welche Anforderungen an eine zulässige gewerbliche Spielvermittlung hinsichtlich Werbung, Jugendschutz, Offenlegungspflicht pp. gestellt werden. Die Erteilung dieser Vorgaben wird gemäß Abs. 3 von der zuständigen Behörde im öffentlichen Interesse überwacht.
Aus § 14 LoStV ist aber nicht die generelle Zulässigkeit der Tätigkeit gewerblicher Spielvermittler abzuleiten. Dem steht der Eingangssatz zu § 14 Abs. 2 entgegen, indem es heißt: "Für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers gelten "unbeschadet sonstiger Regelungen" folgende Anforderungen". Eine solche sonstige Regelung stellen die Bestimmungen des SportwettG SL dar, soweit diese einschlägig sind. Dies ist - wie dargelegt - für die Strafbestimmung des § 8 der Fall.
Das in § 8 normierte Erfordernis der behördlichen Erlaubnis ist durch § 14 LoStV nicht ohne weiteres entfallen. Entgegen der im Land Hessen gefundenen Regelung hat der saarländische Gesetzgeber den Lotteriestaatsvertrag lediglich in das saarländische Recht übernommen, ohne das saarländische Sportwettengesetz abzuändern.
Anders als in Hessen ist insbesondere die Tätigkeit der gewerblichen Spielvermittler dort nicht lediglich unter eine Anzeigepflicht gestellt worden. Dies hat zur Folge, dass die bisherigen Regelungen weiterhin Gültigkeit haben. Das Absehen von einer Änderung drückt den Willen des Gesetzgebers aus, die bisherige Regelung aufrechtzuerhalten.
Dies stimmt auch mit der Gesetzessystematik des saarländischen Sportwettengesetzes überein. § 1 dieses Gesetzes betont das generelle Glückspielmonopol des Landes ohne Einschränkungen. In keiner Bestimmung dieses Gesetzes findet sich die Einschränkung, dass dieses Gesetz nur auf vom Saarland selbst veranstaltete Sportwetten Anwendung findet.
Durch das Erfordernis der amtlich zugelassenen Annahmestellen soll deren Tätigkeit und auch Anzahl einer Kontrolle unterzogen werden. Damit ist es nicht vereinbar, dass das Glückspielmonopol des Landes umgangen wird, indem sich durch den terrestrischen Vertrieb in Zusammenarbeit mit gewerblichen Spielvermittlern die faktische Zahl solcher Annahmestellen unkontrollierbar erhöht, allein im streitgegenständlichen Fall um die zahlreichen Filialen des Verfügungsbeklagten im Saarland.
Auf diese Art und Weise werden die Zugangsmöglichkeiten des Lottointeressenten zu Lotterien enorm erhöht. Auch wenn das Zahlenlotto ein vergleichsweise niedriges Suchtpotential aufweist, wird der vermehrte Zugang nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch zu vermehrten Spielabschlüssen, insbesondere von Spielern mit problematischem Spielverhalten, führen. Dies ist nicht im Sinne des saarländischen Gesetzgebers.
Da sich § 14 LoStV und § 8 SportwettG SL anders als die im Land Hessen bei Umsetzung des Lotteriestaatsvertrages in hessisches Landesrecht getroffenen gesetzlichen Regelungen nicht widersprechen, haben beide nebeneinander Gültigkeit.
Soweit das BVerfG in seinem Beschluss vom 2.8.07, 1 BVR 1896/69, zitiert nach Juris, Rz 91 ausgeführt hat, auch für Bayern sei wegen § 14 LoStV grundsätzlich nur von einer anzeigepflichtigen Tätigkeit auszugehen, hat es weiter ausgeführt, es müsse im Hinblick auf die Tätigkeit gewerblicher Spielgemeinschaften eine Auslegung des Verbotsgehaltes des Art. 3 Abs. 2 BayStLottG durch die Fachgerichte erfolgen. Diese gelte auch für die sich ggf. anschließende Frage des Verhältnisses von § 14 LoStV zu Art 3 BayStLottG, damit auch für § 8 SportWettG SL.
Eine generelle Zustimmung zur Vermittlung von Spielverträgen an von anderen Bundesländern i.S.v. § 5 Abs. 3 LoStV veranstalteten Lotterien, die eine gesonderte Erlaubnis entbehrlich machen würde, ist auch nicht in § 1 des Staatsvertrages über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto-Toto- Blocks erzielten Einnahmen vom 18.06.04 zu sehen.
Hierin liegt noch kein Verzicht des betroffenen Bundeslandes auf ein nach dem jeweiligen Landesrecht normiertes Erfordernis der behördlichen Erlaubnis bei Tätigkeiten zur Spielvermittlung, die auf dem Gebiet des territorial allein zuständigen jeweiligen Bundeslandes erbracht werden. Denn sowohl der Regionalisierungsstaatsvertrag als auch der Lotteriestaatsvertrag bestätigen das Prinzip der territorialen Beschränkung von Glücksspielerlaubnissen der Länder auf das jeweilige Landesgebiet .
In § 5 III des Lotteriestaatsvertrages heißt es hierzu, dass den Ländern ein Tätigwerden als Veranstalter oder Durchführer nur in dem Land gestattet ist, in dem sie ihre Aufgaben nach § 5 II wahrnehmen. In einem anderen Land dürfen sie Glücksspiele nur mit Zustimmung dieses Landes veranstalten oder durchführen. In der Präambel zum Regionalisierungsstaatsvertrag heißt es in Übereinstimmung hierzu, dass der Tätigkeitsbereich sowie der Vertrieb jeglicher Art der einzelnen Lotto- und Totounternehmen auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschränkt ist.
Durch den Regionalisierungsstaatsvertrag soll daher lediglich sichergestellt werden, dass die betroffenen Länder im Fall der ansonsten zulässigen gewerblichen Spielvermittlung denjenigen Anteil der Einnahmen erhalten, der aus dem Territorium, für das sie die Lotteriehoheit haben, herrührt.
Der Bedarf für eine entsprechende Regelung ergibt sich aber unabhängig von Einnahmen aus terrestrischen Annahmestellen bereits daraus, dass solche Einkünfte auch bei gewerblicher Spielvermittlung über das Internet anfallen. Über die Zulässigkeit terrestrischer Annahmestellen von gewerblichen Spielvermittlern ist dadurch keine Regelung getroffen.
Es ist somit ein Verstoß gegen § 8 SportwettG SL gegeben.
Diese Vorschrift stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Ziff. 11 UWG dar. Es handelt sich um eine Regelung des Marktverhaltens zum Schutz des Verbrauchers. Denn der strafbewehrte Erlaubnisvorbehalt dient vornehmlich der Abwehr von Gefahren des Glücksspiels für die Verbraucher(Spielsucht, Vermögensverlust), weil er eine staatliche Kontrolle eines ordnungsgemäßen Spielverlaufes gewährleistet.
Verstöße gegen diese Vorschrift sind daher zugleich nach § 4 Ziff. 11 UWG unlauter (vgl. Hefermehl/Köhler/t ornkamm, § 4 UWG Anm. 11. 178 mw.N. zu §§ 284 ff StGB). Diese Erwägungen gelten auch für die Strafvorschrift des § 8 SportwettG SL, die den §§ 284 ff StGB nachgebildet ist.
Die einstweilige Verfügung vom 03.08.2007 war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zu bestätigen.
Eines besonderen Ausspruches der vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht (Zöller/Herget, § 709 ZPO, Anm. 8; Baumbach/Lauterbach, § 925 ZPO, Anm. 10).
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