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Landgericht Muenchen_I
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Urteil v. 11.03.2008 - Az.: 33 O 1694/08: Verbotene Bewerbung von Jackpots im Internet durch Lotto Bayern
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Leitsatz:
Den staatlichen Glücksspiel-Anbietern (hier: Lotto Bayern) ist es verboten, im Bereich des Glücksspielwesens im Internet die Höhe von planmäßigen Jackpots zu bewerben.
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Tenor:
In dem Rechtsstreit (...)
wegen Unterlassung
erlässt das Landgericht München I, 33. Zivilkammer, durch (...) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2008 folgendes Endurteil:
I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 5,-- bis zu € 250.000,--, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Präsidenten der Staatlichen Lotterieverwaltung, verboten, im Bereich des Glücksspielwesens im Internet die Höhe von planmäßigen Jackpots zu bewerben und/oder diese Handlungen von Dritten vornehmen zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben und in der Zeit vom 28.01.08 - 31.01.08 unter http://www.lotto-bavern.de geschehen:
II. Im Übrigen wird der Verfügungsantrag zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsgegner 1/3, die Antragstellerin 2/3.
IV. Auch für den Antragsgegner ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung jedoch gegen Sicherheitsleistung von
110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. |
Sachverhalt:
(Hinweis: Das Urteil ist als Stuhlurteil ergangen. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen frühestens Ende Mai 2008 vor.) |
Entscheidungsgründe:
(Hinweis: Das Urteil ist als Stuhlurteil ergangen. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen frühestens Ende Mai 2008 vor.)
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