Logo Kanzlei Dr. Bahr Logo Gluecksspiel & Recht
Gluecksspiel & Recht
StartseiteAufsätzeUrteileNewsletterImpressumÜber uns


Landgericht Marburg Drucker-Symbol  Hier drucken
Beschluss v. 07.11.2007 - Az.: 4 Qs 16 u. 38/07:

Leitsatz:





Tenor:

In dem Ermittlungsverfahren gegen (…) wegen Verdachts der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels hat die 4. Strafkammer des Landgerichts Marburg auf die Beschwerden des Beschuldigten vom 20.12.2006 und 21.2.2007 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Marburg

a. vom 13.12.2006, durch den die Durchsuchung der Wohnung mit allen Nebenräumen, eventuell vorhandener Geschäftsräume und des sonstigen umfriedeten Besitztums des Beschuldigten in der (…), Marburg und der ihm gehörenden Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge angeordnet worden ist zwecks Auffindens von Nachweisen und Unterlagen über das tatsächliche Wettangebot, den aktuellen Umfang des Wettaufkommens und des Umsatzes, den hinter dem als Vermittler agierenden Beschuldigten stehenden tatsächlichen Wettempfänger, etwaige ausländische Konzessionen und die Weiterleitung der Wette,

b. vom 15.2.2007, durch den die Beschlagnahme folgender bei der Durchsuchung am 19.12.2006 sichergestellter Schriftstücke angeordnet worden ist:

- Blattsammlung der Tages-TWochenprogramme - Sammlung von Tippscheinen - eine Gewerbeanmeldung - Sammlung der Kassenbelege (Auszahlungen) - ein Arbeitsvertrag zwischen dem Beschuldigten und (…)

jeweils nach Anhörung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/M (Eingreifreserve - 9 ER 498/06) am 7.11.2007 beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Marburg vom 13.12.2006 rechtswidrig ist.

Der Beschluß des Amtsgerichts Marburg vom 15.2.2007 wird aufgehoben. Die Kosten der Beschwerdeverfahren und die dem Beschuldigten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.


Sachverhalt:

s. Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Beschwerden sind zulässig (§ 304 StPO). Dies gilt auch für die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 13.12.2006, auch wenn die angeordnete Durchsuchung noch vor Beschwerdeeinlegung durchgeführt worden ist nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1997, 2163) und entsprechend der seither ständigen Rechtsprechung der Kammer (Beschluss vom 14.11.1997 - 4 Qs 136/97, Beschluss vom 4.7.2005 - 4 Qs 7/05).

Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit festgestellt, dass eine Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden dürfe. Vielmehr müssten die Beschwerdegerichte immer prüfen, ob ungeachtet der eingetretenen Erledigung nicht doch ein Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen bestehe, was bei Durchsuchungen schon wegen des Gewichts des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 13 GG, der unbeschadet des Umstands, dass der angefochtene Beschluss auch die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten gestattet, nach allgemeiner Auffassung auch für Betriebs- und Geschäftsräume Geltung hat (vgl. etwa BVerfGE 44, 353; KK StPO/Nack, 5.Aufl. Rdnr. 3 unter Hinweis auf § 104 Abs.1 StPO), regelmäßig zu bejahen ist.

Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 13.12.2006 ist rechtswidrig, weil er zumindest unverhältnismäßig ist. Angesichts der bei der Beschwerdeeinlegung bereits vollzogenen Durchsuchung ist die Kammer auf diese Feststellung beschränkt.

Mit dem angefochtenen Durchsuchungsbeschluss wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er sei verdächtig, in den "oben genannten Geschäftsräumen" ein Sportwettbüro zu betreiben und dabei ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten in Form der sogenannten Oddsetwette an den Wettveranstalter (…) in (…) zu festen Quoten zu vermitteln. Diese Handlung sei mit Strafe bedroht gemäß § 284 Abs.1 StGB.

Bereits diese rechtliche Würdigung unterliegt Zweifeln. Die Rechtslage im Zusammenhang mit der Vermittlung von Sportwetten an einen ausländischen Wetthalter wird ordnungsrechtlich, insbesondere aber strafrechtlich sehr uneinheitlich gesehen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Sportwettenurteil vom 28.3.2006 (BVerfGE 115, 276 ff.) das in dem bayrischen Staatslotteriegesetz verankerte staatliche Wettmonopol für verfassungswidrig erklärt, weil es in seiner gegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung und dem dadurch begründeten Ausschluss privater Vermittlung von Sportwetten "vor dem Hintergrund des § 284 StGB" einen unverhältnismäßigen und deshalb "nach Maßgabe der Gründe" mit Art.12 Abs. 1 GG unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit der an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Personen darstellt.

Es hat allerdings anerkannt, dass einem staatlichen Wettmonopol legitime Gemeinwohlziele - insbesondere die Bekämpfung der Spiel- und Wettleidenschaft sowie der Verbraucherschutz - zugrunde liegen können. Dies setze aber voraus, dass ein solches Monopol in seiner konkreten gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung konsequent an seinem legitimen Hauptzweck ( Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht) ausgerichtet ist, während fiskalische Interessen des Staates als solche zur Rechtfertigung eines Wettmonopols auszuscheiden hätten.

An einer solchen konsequenten Ausrichtung der Regelung des Sportwettenrechts an legitimen Gemeinwohlzielen fehle es in Bayern. Weder das bayrische Staatslotteriegesetz noch die Vorschrift des § 284 StGB oder die Regelungen im Lotteriestaatsvertrag gewährleisteten, dass das Spannungsverhältnis zwischen den legitimen Zielen des staatlichen Wettmonopols und den fiskalischen Interessen des Staates, der durch das eigene Wettangebot erhebliche Einnahmen erziele, nicht zu Gunsten Letzterer aufgelöst werde.

Das der Strafvorschrift des § 284 StGB zu entnehmende repressive Verbot ungenehmigten Glücksspiels beseitige das verwaltungsrechtliche Defizit einer konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung daraus resultierender Suchtgefahren ausgerichteten Gesamtregelung nicht.

Diese grundsätzliche Beurteilung der Rechtslage durch das BVerfG ist nicht auf Bayern beschränkt, sondern hat Bedeutung für alle Bundesländer (vgl. zwischenzeitlich ausdrücklich für Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen - BVerfG, WM 2006, 1644 und 1646). Die einschlägige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung verlangt danach ersichtlich Anerkennung auch für Hessen.

Denn auch hier bestand für den im angefochtenen Beschluss nicht näher bezeichneten Tatzeitraum ein staatliches Wettmonopol (§ 1 Abs.1 S. 1 des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen vom 3.11.1998 - GVBI. l S. 406, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2002 - GVBI. l S. 797).

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht das bayrische Staatslotteriegesetz nicht für nichtig erklärendem eine Weitergeltungsanordnung bis zum 31.12.2007 ausgesprochen, nach der das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen bis zur von ihm geforderten gesetzlichen Neuregelung "weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden" darf.

Daneben stellt sich vorliegend die Frage, ob dieses vorgenannte durch das BVerfG geschaffene Übergangsrechtwegen des auch von ihm gesehenen Anwendungsvorrangs des von ihm nicht zu überprüfenden europäischen Gemeinschaftsrechts mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa NJW 2004, 139 ff. - Gambelli; Urteil vom 6.3.2007 Rs. C - 338/04 - Placanica) dann Bestand haben kann, wenn ein in Deutschland tätiger Gewerbetreibender Sportwetten für einen Buchmacher bzw. Wetthalter im Ausland vermittelt, der über eine behördliche Genehmigung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union verfügt mit der Folge, dass die Vorschriften der Art 43 und 49 des EG-Vertrags über die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit auch in Deutschland Geltung beanspruchen.

In seinem Urteil vom 6.3.2007 führt der EuGH zwar aus, dass eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zur Begründung einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs herangezogen werden dürften. So könnten sittliche, religiöse oder kulturelle Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen für eine Beschränkung rechtfertigen.

Dabei müssten die von den Mitgliedsstaaten vorgeschriebenen Beschränkungen jedoch der Verhältnismäßigkeit genügen und dürften nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich sei. Mängel eines Konzessions- und Genehmigungsverfahrens hätten zur Konsequenz, dass Personen, die sich staatliche Genehmigungen nicht hätten beschaffen können, weil deren Erteilung den Besitz einer Konzession voraussetzt, von deren Erhalt sie unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen worden waren, dies auf jeden Fall nicht zum Vorwurf gemacht werden dürfe.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beurteilung der Frage, ob sich im Lichte seiner Entscheidung jemand, der, wie hier, Sportwetten privater ausländischer Wetthalter bzw. Buchmacher vermittelt, nach § 284 StGB strafbar macht, ausdrücklich den Fachgerichten überlassen. Die zu dieser Frage nachfolgend ergangene Rechtsprechung war und ist in hohem Maße uneinheitlich.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil 16.8.2007 (NJW 2007, 3078 ff.) - auf dessen Veröffentlichung die Kammer gewartet hat - in einem Fall, in dem ein Angeklagter wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtum freigesprochen worden ist, die Revision der Staatsanwaltschaft bereits insoweit zurückgewiesen und in einem umfangreichen obiter dictum unter Betonung des Unterschieds zwischen verwaltungsrechtlichem Ordnungsrecht und Strafrecht ausgesprochen, zumindest in Altfällen, dass heißt bei Taten, die vor Erlass des Urteils des BVerfG begangen worden sein sollen, sei eine Strafbarkeit nach § 284 StGB zu verneinen, was aus der verwaltungs-akzessorischen Natur des § 284 StGB zu den als verfassungswidrig anzusehenden (bisherigen) landesrechtlichen Gesamtregelungen des Sportwettenrechtsfolge (ebenso bereits OLG München, NJW 2006, 3588 ff.).

Der Staat könne nicht unter Androhung von Kriminalstrafe verbieten, was er selbst betrieb, ohne rechtlich und organisatorisch sichergestellt zu haben, dass er sich nicht tatsächlich mit den von ihm für das Verbot geltend gemachten Zielen in Widerspruch setzte.

Zumindest eine zwischenzeitlich erfolgte derartige rechtliche Sicherstellung war zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts, auf den die Kammer abzustellen hat, nicht erfolgt und ist es auch bis heute nicht. Ein auf präventive Kontrolle gerichtetes rechtlich ausgestaltetes Genehmigungsverfahren von Bewerbern ist in Hessen wegen des fortgeltenden staatlichen Wettmonopols bis heute nicht vorgesehen.

Nach den bisher fortgeltenden landesgesetzlichen Regelungen (auch) in Hessen ist die private Vermittlung von Sportwetten vielmehr auch bei Unbedenklichkeit des Betreibers ohne die Möglichkeit einer Erlaubniserteilung unter Androhung von Kriminalstrafe verboten.

Gerade vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht aber den strafbewehrten Ausschluss als für den an entsprechender beruflicher Tätigkeit Interessierten als "unzumutbar" bezeichnet (zur gleichartigen Rechtslage im Saarland, BGH, a.a.O., 3081). Darauf mag beruhen, dass der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat, zumindest in sog. Altfällen sei eine Strafbarkeit nach § 284 StGB wegen Vermittlung von Sportwetten an ausländische Wetthalter zu verneinen.

Auch bezüglich der nach diesem höchstrichterlichen Urteil allenfalls noch in Betracht kommenden sog. Neufälle, also - soweit hier interessierend - die Vermittlung von Sportwetten an ausländische Wetthalter mit dortiger Konzession im EU-Bereich nach Verkündung bzw. Bekanntwerden der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006, verneinen eine Mehrzahl von Gerichten bereits eine Strafbarkeit nach § 284 StGB unter objektiven Gesichtspunkten (vgl. etwa LG Berlin, Beschluss vom 21.8.2006, 526 Qs 218/06 - grundsätzlich auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006, LG Ravensburg, Beschluss vom 22.12.2006 - 1 Qs 106/06 -Tatzeitraum wohl August-September 2006, OLG Hamburg, Beschluss vom 5.7.2007 - 1 Ws 61/07 Tatzeitraum Mai-Oktober 2006, LG Aschaffenburg, Beschluss vom 22.5.2007 - Qs 62/07 - Tatzeitraum bis Januar 2007).

Die dagegen für solche Neufälle von der Staatsanwaltschaft weitgehend unter Bezug genommenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen insbesondere des Hess. VGH (a.A. insoweit OVG Saarlouis NVwZ 2007, 717; Bay VGH. Urteil vom 10.7.2006 - 22 BV 05.457 - zit. nach Juris -) sind hingegen nach der von dem Bundesgerichtshof (a.a.O.) vorgenommenen Differenzierung zwischen dem Ordnungsrecht und dem Strafrecht allenfalls von mittelbarer Bedeutung.

In strafrechtlicher Hinsicht ist es, worauf in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise hingewiesen wird, wohl eher unerheblich, ob die Bundesländern und/oder die von ihnen in privatrechtlicher Form betriebenen Veranstalter faktisch - etwa durch die Beschränkung der Werbung für Sportwetten oder Hinweise auf Suchtgefahren - mit der Umsetzung der vom BVerfG vorgegebenen Maßnahmen begonnnen haben oder sie erfüllen.

Eine Bestrafung nach § 284 StGB wird erst dann möglich sein, wenn der Gesetzgeber - wie vom Bundesverfassungsgericht verlangt - ein etwaiges staatliches Sportwettmonopol auf eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage gestellt hat (OLG Hamburg, a.a.O. unter Bezugnahme auf Widmaier: Strafrechtliche Konsequenzen aus dem Urteil d. BVerfG vom 28.3.2006, Rechtsgutachten vom 5.5. 2007, S.13; LG Frankfurt/M., NStZ-RR 2007, 201, 202).

Daneben weisen die Strafgerichte immer wieder auf die in subjektiver Hinsicht nahe liegende Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums eines Beschuldigten nach § 17 StGB hin. Auch wenn der hier schon im verwaltungsrechtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beschuldigte vorliegend durch die Untersagungs- und Einstellungsverfügung des Landkreises Marburg- Biedenkopf vom 28.8.2006 auf die aus der Sicht der Verwaltungsbehörde bestehende Rechtslage hingewiesen worden ist, durfte der Beschuldigte aufgrund der umstrittenen Rechtsfragen und der kontroversen Rechtsprechung hierzu - insbesondere zur Bedeutung einer von einem EU-Mitgliedsstaat (hier (...)) erteilten behördlichen Erlaubnis (wovon hier wegen nicht vorliegender anders lautender Ermittlungsergebnisse auszugehen ist) - erhebliche Zweifel jedenfalls an der Strafbarkeit ihres Verhaltens haben.

Der Beschuldigte wird vorliegend, was aus dessen Schriftsätzen und den von ihm vorgelegten Entscheidung und Unterlagen folgt, von einem mit den einschlägigen Rechtsfragen vertrauten Rechtsanwalt beraten. Einen Anlass, an der Richtigkeit von dessen Rechtsrat zu zweifeln, dürfte er nicht haben (vgl. etwa OLG Hamburg, a.a.O.; BGH, a.a.O.).

Dementsprechend hat das BVerfG die Frage, ob sich ein Sportwettenvermittler nach seinem Urteil vom 28.3.2006 nach § 284 StGB strafbar macht, den Fachgerichten, also der Strafrechtsrechtsprechung und nicht den Verwaltungsgerichten, zugewiesen.

Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage erweist sich der angefochtene Durchsuchungsbeschluss zumindest als unverhältnismäßig und schon deshalb rechtswidrig. Da eine Durchsuchung schon ihrer Natur nach regelmäßig schwerwiegend in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen, namentlich in das Grundrecht aus Art. 13 GG eingreift, steht ihre Anordnung von vornherein unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Durchsuchung muss danach insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und zur Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. etwa BVerfG, NJW 1991, 690; StV 1994, 353, NJW 1997, 2165; EGMR NJW 2006, 1495). Die Durchsuchung scheidet zudem aus, wenn andere weniger einschneidende Maßnahmen verfügbar sind (BVerfG, NJW 2005, 1640; NStZ-RR 2006, 110).

An der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung fehlt es vorliegend in mehrfacher Hinsicht. Der den Beschuldigten - wenn überhaupt - treffende Schuldvorwurf ist sowohl in zeitlicher Hinsicht insbesondere aber auch inhaltlich geringfügiger Art. Er handelte in einer seit dem Erlass des Urteils des BVerfG rechtlich unklaren Situation, er ist zudem als Vermittler lediglich Dienstleister für einen Wettanbieter, der in einem anderen EU-Land über eine entsprechende Erlaubnis verfügt.

Unregelmäßigkeiten in seiner Geschäftsführung sind nicht erkennbar. Eine wenn überhaupt gegebene Straferwartung liegt damit auch im Rahmen des § 284 StGB an der untersten Grenze. Eine rechtskräftige Verurteilung in einem mit dem hier vorliegenden Verfahren vergleichbaren Fallgestaltung (sog. Neufall) ist der Kammer nicht bekannt.

Die Durchsuchung wirkt vorliegend wie eine faktische Durchsetzung einer verwaltungsbehördlichen Verbotsverfügung mit strafrechtlichen Mitteln, strafprozessuale Grundrechtseingriffe wie Durchsuchungen nach §§ 102 ff StPO stehen zu diesem Zweck jedoch außer Verhältnis, da das Verwaltungsverfahrensrecht diesbezüglich eigene und abschließende Vorschriften enthält, entsprechende Anordnungen durchzusetzen (ebenso LG Frankfurt/M, a.a.O.).

Es kommt vorliegend hinzu, dass die Durchsuchungsanordnung entgegen dem angefochtenen Beschluss ohne vorhergehende, jedenfalls aus den Akten ersichtliche polizeiliche Ermittlungen, etwa durch mildere Maßnahmen als eine Durchsuchungsanordnung wie z.B. eine Befragung des Beschuldigten und der mit der Überprüfung vom 17.5.2006 betrauten Verwaltungsmitarbeiter als Zeugen, erlassen wurde.

Bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses befanden sich lediglich eine formularmäßige Strafanzeige und die Untersagungs- und Einstellungsverfügung des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom 28.8. 2006 bei den Akten. Aus dieser ergibt sich, dass durch die Verwaltungsbehörde bereits eine örtliche Überprüfung stattgefunden hatte und dass sich im nachfolgenden Verwaltungsverfahren sowohl der Beschuldigte wie auch der Veranstalter der Sportwetten (...) geäußert hatten.

Unterlagen über die örtliche Überprüfung und über das sich anschließende Verwaltungsverfahren - etwa in Form von Auszügen aus den Verwaltungsakten - wurden nicht beigezogen bzw. dem Ermittlungsrichter vorgelegt. Der angefochtene Durchsuchungsbeschluss geht schließlich über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinaus, weil er sich auch auf die Durchsuchung einer Wohnung des Beschuldigten unter der genannten Anschrift in Marburg erstreckt.

Erweist sich nach allem die richterlich angeordnete Durchsuchung (auch) der Geschäftsräumlichkeiten des Beschuldigten als rechtswidrig, kann der ebenfalls angefochtene Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts vom 15.2.2007 ebenso keinen Bestand haben. Bei diesem handelt es sich tatsächlich um die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme (§ 98 Abs.2 StPO) von bei der Durchsuchung am 19.12.2006 zunächst sichergestellten und nach deren Sichtung (§ 110 StPO) - die Bestandteil der Durchsuchung ist - von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Unterlagen, nachdem der Beschuldigte mit seiner Beschwerde vom 20.12. 2006 gegen den Durchsuchungsbeschluss die Herausgabe der (sichergestellten) Gegenstände beantragt hatte.

Werden bei einer Durchsuchung nicht nur konkret zu bezeichnende Gegenstände gesucht, hat eine - wie hier ( Unterlagen, die über bestimmte Fragestellungen Auskunft geben können) - allgemein gehaltene Beschlagnahmegestattung nur die Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung und ist noch keine wirksamen Beschlagnahmeanordnung (BVerfG, NStZ-RR 2002, 172 m.w.N.; K- StPO/Nack a.a.O.; § 102 Rndr. 98).

In solchen Fällen ist ein Widerspruch eines Beschuldigten gegen die Sicherstellung von Unterlagen bzw. ein Verlangen auf Herausgabe solcher als Antrag nach § 98 Abs.2 S.2 StPO umzudeuten, über den hierdurch den angefochtenen Beschluss vom 15.2.2007 entschieden worden ist. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zur Unverhältnismäßigkeit der richterlichen Durchsuchungsanordnung steht fest, dass die sichergestellten Gegenstände bei einer rechtmäßigen Durchsuchung nicht hätten gefunden werden können, weil eine solche vorliegend nicht möglich war (vgl. zur Problematik KK-StPO/Nack, a.a.O., § 94, Rdnr. 20 m.w.N.).

Daher ist die Beschlagnahme der im Beschlusstenor genannten Gegenstände als ebenfalls unverhältnismäßig aufzuheben, diese sind an den Beschuldigten zurückzugeben, was im übrigen nach Anfertigung von Kopien hiervon auch schon hätte geschehen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 467 Abs.1, 473 Abs. 4 StPO analog. Trotz des nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten ist vorliegend eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren veranlasst. Das BVerfG (BVerfGE 9, 89, 93; NJW 1997, 2165) hat insoweit entschieden, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung nichts mit dem Ausgang eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten zu tun haben braucht.

Es kann nämlich eine Durchsuchung rechtswidrig sein und dennoch eine Schuldfeststellung stattfinden und umgekehrt eine rechtmäßige Durchsuchung stattgefunden haben, auch wenn der Beschuldigte sich nachfolgend als unschuldig erweist (st. Rspr. der Kammer - grundlegend etwa Beschluss vom 9.10.2002 - 4 Qs 116 + 117/02). Gleiches hat für die Überprüfung einer richterlichen Beschlagnahmeentscheidung nach § 98 StPO zu gelten.




Weitere Rechts-Portale von uns:

Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht

Dialer & Recht - Musterschreiben, Urteile und Aufsätze
Mehrwertdienste & Recht - Rechts-Infos zu Mehrwertdiensten
Datenschutz & Recht - Alle Infos zum Datenschutz
Suchmaschinen & Recht - Artikel, Infos und Urteile zum Recht der Suchmaschinen