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Landgericht Krefeld Drucker-Symbol  Hier drucken
Beschluss v. 27.09.2006 - Az.: 21 Qs 191/06:

Leitsatz:





Tenor:

In der Strafsache (…)

hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Krefeld auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 04.05.2006 durch (…) am 27.09.2006 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse (§473 Abs. 1 StPO), die auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners trägt, als unbegründet verworfen.


Sachverhalt:

(vgl. Entscheidungsgründe)


Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht Krefeld hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeschuldigten abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die diese am 31.07.2006 (Bl. 154 Vor + Rück d.A.) begründet hat. Hinsichtlich der Argumentation der Staatsanwaltschaft wird auf diese Begründung Bezug genommen.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache keinen Erfolg. Auch die Kammer ist in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass der Angeschuldigte einer Straftat des unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1 StGB nicht hinreichend verdächtig ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 das Bayerische Staatslotteriegesetz, welches mit den anderen Ländergesetzen weitgehend identisch ist, mit Artikel 12 Absatz 1 GG für unvereinbar erklärt, indem es vor dem Hintergrund von § 284 StGB das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten dem Freistaat Bayern vorbehält, ohne das Monopol konsequent am Ziel der Begrenzung und Bekämpfung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten auszurichten. Die Frage, ob in der Übergangszeit (bis zum 31.12.2007) eine Strafbarkeit gemäß § 284 StGB möglich ist, unterliegt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Randziffer 159) der Entscheidung der Strafgerichte.

Bereits vor der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatten sich zahlreiche Strafgerichte mit der Frage zu beschäftigen, ob die Vermittlung von Sportwetten an ausländische Buchmacher ohne deutsche Genehmigung gemäß § 284 StGB strafbar ist. Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Fall Zenatti, GewArch 2000, 19 und Fall Gambelli, NJW 2004,139) haben die Strafgerichte zum Teil die Verbotsnorm des § 284 StGB für unanwendbar erklärt, soweit es um die in Deutschland stattfindende Vermittlung von Sportwetten eines in einem anderen Mitgliedsstaat der EU ansässigen und dort konzessionierten Wettveranstalters geht, da die Anwendung der Strafvorschrift in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch den EG-Vertrag in Artikel 43 und 49 Absatz 1 gewährleistete Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit darstellt.

In diesem Sinne haben für den hier vorliegenden Fall vergleichbare Fälle u.a. das Landgericht Hamburg (NStZ-RR 2005,44) und das Landgericht München l (NJW 2004, 171) entschieden. Diese Auffassung wird auch größtenteils in der Literatur vertreten (vgl. zum Beispiel Hoeller/Bodemann, NJW 2004, 122 ff.).

Dagegen hatte der Bundesgerichtshof (NJW 2004, 2158, 1. Zivilsenat und NStZ 2003, 372 - 4. Strafsenat) in Fällen ungenehmigter Sportwetten § 284 StGB als europarechtlich und verfassungsrechtlich unbedenklich für anwendbar gehalten, eine Rechtsprechung die durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 überholt ist.

Fraglich ist allein, ob aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben ist, da nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dies der Entscheidung der Strafgerichte unterliegt. Dabei beruht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts inhaltlich auf Erwägungen, die mit der Gambelli-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs eng verbunden sind.

Sowohl der Europäische Gerichtshof als auch das Bundesverfassungsgericht gehen davon aus, dass eine Konzentration des Glücksspiels in staatlicher Hand grundsätzlich zulässig ist, wenn damit das Ziel verfolgt wird, die Öffentlichkeit vor den Gefahren des Glücksspiels zu schützen, und wenn der Staat auch tatsächlich geeignete Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels ergreift. Der auch bei Betäubungsmittelvergehen herangezogene Begriff des Schutzes der Volksgesundheit ist ein Belang von solcher Bedeutung und solchem Gewicht, dass er eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit als auch der Berufsfreiheit rechtfertigen kann.

Die Einschränkung setzt aber voraus, dass die Maßnahmen des Staates nicht nur auf Verteidigung des Wettmonopols gerichtet sind, sondern in sich erkennbar darauf ausgerichtet sind, das Glücksspiel tatsächlich einzudämmen. Eine Praxis, wie derzeit in der Bundesrepublik Deutschland, die in Widerspruch hierzu darauf zielt, dem staatlichen Wettveranstalter möglichst hohe Einnahmen zu sichern, indem das Glücksspiel offensiv beworben wird und Menschen zum Wetten animiert werden sollen, erfüllt diese Anforderungen dagegen erkennbar nicht.

Dieser offene Widerspruch zwischen dem Anspruch des Gesetzes und der Wirklichkeit des staatlichen Sportwettenmonopols hat jetzt zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geführt, wonach die Rechtslage im Bereich der Sportwetten mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht nicht die Nichtigkeit der gesetzlichen Regelung festgestellt, dem Gesetzgeber jedoch deutlich das derzeitige Manko vor Augen geführt und eine Übergangsfrist zur Neuregelung bis zum Ende des nächsten Jahres gesetzt. Die Entscheidung über die Anwendung des § 284 StGB hat das Bundesverfassungsgericht dabei den Fachgerichten zugewiesen.

Nach Auffassung der Kammer ergeben sich daraus folgende Schlussfolgerungen:

Das Vermitteln von Sportwetten auch an einen ausländischen Anbieter mit Konzession könnte daher zukünftig unter Umständen strafbar sein, wobei jedoch an die Feststellung der Strafbarkeit hohe Anforderungen zu stellen sein werden. Denn die Strafbarkeit eines Verhaltens muss vorher klar erkennbar sein. Das Bundesverfassungsgericht (2. Senat, Beschluss vom 06.05.1987, BVerfGE 75, 329-347 = NJW 1987, 3175-3176 = NStZ 1987, 450) hat in diesem Zusammenhang in einer Grundsatzentscheidung zu ver- waltungsakzessorischen Strafvorschriften, um welche es sich auch bei dem § 284 StGB handelt, anhand des § 327 Abs. 1 StGB ausgeführt:

"Das Bestimmtheitsgebot gebietet eine so konkrete Umschreibung der Straf-barkeitsvoraussetzung, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen und sich durch Auslegung ermitteln lassen: Jedermann soll voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist, gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst abstrakt generell über die Strafbarkeit entscheidet. …Wird der Straftatbestand eines Blankettstrafge-setzes durch ein anderes förmliches Gesetz ergänzt, genügt ein Verweis auf die ausfüllende Norm (...) § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist verfassungsmäßig, soweit der Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die nach dem BlmSchG notwendige Genehmigung strafbar ist; die Verweisung auf das BlmSchG bezüglich der Genehmigungspflicht von Anlagen genügt den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen, die Verzahnung mit dem Verwaltungsrecht verstößt nicht gegen das Gewaltenteilungsprinzip und dem Gleichheitssatz.... § 4 Absatz 1 und 15 Absatz 1 Satz 1 BlmSchG lägen in einer auch für die Anwendbarkeit des § 327 Absatz 2 Nr. 1 StGB hinreichenden Weise die Voraussetzungen der Genehmigungspflicht fest."

Diese Bestimmtheit des Straftatbestandes ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls derzeit entfallen und eine Strafbarkeit auch durch die Fortgeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts hier im vorliegenden Fall nicht festzustellen.

Denn in Anbetracht der oben ausgeführten Gründe des Bundesverfassungsgerichts dafür, die derzeitige Praxis als mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären, kommt der Werbepraxis der staatlichen Sportwettenveranstalter in der jetzt gerade angebrochenen Übergangszeit im Hinblick auf die Fortgeltung des bisherigen Rechts und somit der Feststellung einer Strafbarkeit des hier im Raum stehenden Verhaltens konstitutive Bedeutung zu. Das heißt, soweit die Werbepraxis und andere Maßnahmen des Staates zur Bekämpfung der Spielsucht wieder eine rechtsstaatlich tragbare Grundlage darstellen, könnte eine Strafbarkeit des hier im Raum stehenden Verhaltens gegeben sein.

Damit hängt aber die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten strafbar ist, von weiteren Maßnahmen des Staates ab, die ungewiss sind. Dies ist eine Konstellation, wie es sie, soweit ersichtlich, bisher nicht gegeben hat (vgl. Widmaier, strafrechtliche Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006, Rechtsgutachten im Auftrag des Verbandes europäischer Wettunternehmer, Seite 6).

Es kann daher nicht ausreichen, wenn sich die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafverfolgung auf die bloße Weitergeltung des bisherigen Rechts beruft, vielmehr wäre zu prüfen, ob in der Ausübung des staatlichen Sportwettmonopols jenes Mindestmaß an Ausgleich zwischen dem staatlichen Anspruch auf eine ordnungsrechtliche Regelung mit einem Genehmigungsverfahren für Wettanbieter und fiskalischen Interessen einerseits und dem staatlichen Schutzauftrag zur Bekämpfung der Spielsucht andererseits herrscht dass die weitere Anwendung des bisherigen Rechte überhaupt rechtfertigt.

Damit ist aber derzeit nach Auffassung der Kammer die verfassungsrechtlich erforderliche Bestimmtheit des Straftatbestandes des § 284 StGB bei Handlungen, wie sie hier im Raum stehen, entfallen. Denn jedes Strafgesetz muss inhaltlich so konkret gefasst sein, dass es den Rechtsunterworfenen als zuverlässige Richtschnur ihres Handelns dienen kann, was derzeit bei der unklaren gesetzlichen Regelung und den daraus möglicherweise zu ziehenden Konsequenzen jedoch eindeutig nicht der Fall ist.

Die durch das Bundesverfassungsgericht erklärte Fortgeltung erschöpft sich insoweit in der Vermeidung eines rechtlichen Vakuums und der Erhaltung der Handlungsfähigkeit der Verwaltung. Insoweit stellt sich die hier unbeachtliche Frage für die Verwaltungsgerichte, ob gegenwärtig ordnungsrechtlich die Vermittlung solcher Wetten an private Wettveranstalter untersagt werden kann, wobei die insoweit bisher ergangenen Entscheidungen noch keine klare eindeutige Richtung aufweisen (siehe nur einerseits Oberwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2006, Aktenzeichen 4 D 961/06 und andererseits beispielsweise Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 11.08.2006, Aktenzeichen 6 L 736/06 und VG Arnsberg, Beschluss vom 21.08.2006, Aktenzeichen 1 L 725/06).

Dies ist für die hierzu treffende Entscheidung jedoch ohne Belang. Denn ob der Staat in der derzeit unklaren Rechtslage einerseits ordnungsrechtlich vorgehen kann, ist das Eine, davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob der Staat auf derartiges Handeln mit dem Strafrecht antworten darf, was nach Auffassung der Kammer jedenfalls zur Zeit zu verneinen ist.




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