Entscheidungsgründe:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hof ist zwar zulässig jedoch erweist sie sich als unbegründet.
Das Amtsgericht Hof hat zu Recht die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts Hof, dass vorliegend zumindest von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 17 StGB und damit von einem Schuldausschließungsgrund, d. h. einem Strafbarkeitshindernis auszugehen ist. Das Amtsgericht Hof weist zutreffend darauf hin, dass auch bzgl. Tatzeiten, die wie hier nach dem Urteil des BVerfG vom 28.03.2006, liegen, die Sachverhalte sowohl in verwaltungsrechtlicher als auch in strafrechtlicher Hinsicht von verschiedenen Gerichten völlig unterschiedlich bewertet werden, wobei derzeit wohl die überwiegende Meinung der Strafgerichte eine Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen § 284 StGB verneint, solange es an einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für das staatliche Wettmonopol fehlt.
Aufgrund dieser völlig unklaren Rechtslage kann daher nur von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 17 StGB ausgegangen werden. Einem Beschuldigten ist es bei den vorliegenden Fallgestaltungen. derzeit nicht möglich, eine verlässliche Rechtsauskunft im Hinblick auf die strafrechtliche Zulässigkeit des Betreibens eines Sportwettbüros zu erhalten.
Das Risiko dieser sehr unklaren Rechtslage kann nicht zu Lasten eines Beschuldigten gehen.
Nach § 1 StGB kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Daraus folgt auch, dass gerade nicht ein Grundsatz dahingehend gilt, dass grundsätzlich alles verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist, sondern gerade das Gegenteil der Fall ist.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hof mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO als unbegründet zurückzuweisen.
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