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Landgericht Frankfurt_am_Main Drucker-Symbol  Hier drucken
Beschluss v. 30.05.2008 - Az.: 2-06 O 299/08:

Leitsatz:





Tenor:

In Sachen (…) gegen (…) hat die 06. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main auf den in Abschrift beigefügten Antrag vom 27.05.2008, bei Gericht eingegangen am 29.05.2008, nebst 3 Anlagen durch (…) am 30.05.2008 im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Dem Antragsgegner wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,-- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, bei Wettbewerbshandlungen auf dem Gebiet des Glücksspielwesens

a) die Teilnahme an der Lotterieveranstaltung "LOTTO-SuperDING" mit der Gewährung einer Ersparnis von 22,25 EUR gegenüber der normalen Lotteriespielteilnahme mit 100 Quicktipps auf 9 Lottoscheinen

b) die Lotterieveranstaltung "LOTTO-SuperDING" im Internet unter (…) zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie beispielhaft nachstehend wiedergegeben: (Grafik).

Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Streitwert wird auf EUR 25.000,00 festgesetzt.

Dieser Beschluss beruht auf den §§ 3, 4 Ziff. 11, 8, 12 ff. UWG, 5 GlüStV, 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO.


Sachverhalt:



Entscheidungsgründe:






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