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Landgericht Darmstadt
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Beschluss v. 08.09.2006 - Az.: 3 Qs 450/06:
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Leitsatz:
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Tenor:
In dem Strafverfahren (…) hat die 3. Strafkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Darmstadt auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 07.08.2006 am 08.09.2006 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird auf Kosten der Staatskassen verworfen.
2. Die notwendigen Auslagen des ehemaligen Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last. |
Sachverhalt:
Das Amtsgericht Darmstadt hat in der angefochtenen Entscheidung eine Entschädigungspflicht für die Durchsuchungen der Geschäftsräume und der dort beschlagnahmten Gegenstände des ehemaligen Beschuldigten festgestellt.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Entschädigung des ehemaligen Beschuldigten nach § 3 StrEG ausnahmsweise der Billigkeit entspreche, weil im Hinblick auf die in diesem Verfahren ergangene Beschwerdeentscheidung die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auf Seiten des ehemaligen Beschuldigten nicht fern liege.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen ein, dass der Beschuldigte das Risiko, welches mit dem Betreiben eines privaten Wettbüros verbunden sei, gekannt habe. Zudem beseitige der unvermeidbare Verbotsirrtum nicht den Fahrlässigkeitsvorwurf. |
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht dem Beschwerdeführer die Entschädigungspflicht für die Durchsuchungen der Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten und für die Beschlagnahme der im Sicherstellungsnachweis aufgeführten Gegenstände nach § 3 StrEG festgestellt.
Die nach den Umständen des Falles zu treffende Billigkeitsentscheidung nach § 3 StrEG sieht eine Entschädigung nur in Ausnahmefällen vor, die sich von der Masse ähnlicher Sachverhalte auffallend abheben.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier in Anbetracht der Gesamtumstände vor.
Zur Beurteilung, ob der Beschuldigte Sportwetten auf diese Art und Weise vermitteln durfte, war die Rechtssprechung des EuGH (insbesondere die Gambelli- Entscheidung) zu berücksichtigen.
Dabei weicht die Bewertung der Staatsanwaltschaft von der der Kammer ab. So hat die Staatsanwaltschaft den Verdacht einer Straftat nach § 284 StGB angenommen und das Strafverfahren schließlich nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.
Demgegenüber ist die Kammer - ausgehend vom rechtlichen Ausgangspunkt der Kammerentscheidung vom 25.04.2005, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - der Auffassung, dass schon kein Anfangsverdacht einer Straftat begründet werden kann.
Diese Gesamtumstände verdeutlichen, dass der hier vorliegende Fall durch seine Komplexität und der unterschiedlichen rechtlichen Bewertung von anderen Fällen deutlich abweicht. Allein dies rechtfertigt es, einen Ausnahmefall im Sinne des § 3 StrEG anzunehmen, so dass es nicht mehr darauf ankam, welche Auswirkungen ein unvermeidbarer Verbotsirrtum auf Seiten des ehemaligen Beschuldigten gehabt haben könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs, 1, Abs. 2 StPO.
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