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Landgericht Bremen Drucker-Symbol  Hier drucken
Urteil v. 31.07.2008 - Az.: 12 O 333/07:

Leitsatz:





Tenor:

In Sachen (…) gegen (…) hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht (…) für Recht erkannt:

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meldung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten zu festen Gewinnquoten anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, insgesamt wie nachstehend wiedergegeben: (Grafik)

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 1.2.2007 aus den in Ziff. I beschriebenen Handlungen in der Freien Hansestadt Bremen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

III. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die seit dem 1.2.2007 durch die Entgegennahme von Wetten derjenigen Teilnehmer erzielt worden ist, die ihren Wohnsitz in der Freien Hansestadt Bremen haben.

IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 €, hinsichtlich der Auskunft gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Sachverhalt:

Die Klägerin ist Gesellschafterin des Deutschen Lotto- und Totoblocks. Sie veranstaltet mit behördlicher Erlaubnis im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen Glücksspiele, darunter auch die Sportwette ODDSET.

Die Beklagte zu 1), deren Managing Director der Beklagte zu 3) ist, ist eine Gesellschaft maltesischen Rechts mit Sitz in (…), Malta. Sie bietet auf der Grundlage einer dort erteilten Erlaubnis Internetnutzern unter der Internetadresse (…) Sportwetten zu festen Gewinnquoten an.

Der Beklagte zu 2) ist der administrative Ansprechpartner für diese Website ("admin-c", vgl. Anlage CBH 3, Bl. 42 d. A.). Im Jahre 2007 war er auch Inhaber dieser Domain.

Zum Abschluss einer Wette muss sich der Kunde im Internet mit Namen, Anschrift, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum sowie einer selbst gewählten Benutzerkennung samt Passwort registrieren. Danach werden ihm nach seiner Wahl verschiedene Wettmöglichkeiten angeboten, wobei sich die Gewinnchance aus der Multiplikation des Einsatzes des Kunden mit einer fest vorgegebenen Quote (Odd) ergibt. Der Kunde muss seine Wette bestätigen und erhält per E-Mail eine Bestätigung. Die Bezahlung erfolgt über ein virtuelles Wettkonto, auf das Einzahlungen durch Banküberweisung oder Kreditkarte vorgenommen werden können.

Die Klägerin hält das Angebot dieser Sportwetten und die Werbung dafür für wettbewerbswidrig, weil die Beklagten damit den Straftatbestand des § 284 StGB erfüllten. Die Beklagte zu 1) verfüge nicht über die erforderliche behördliche Erlaubnis.

Nach teilweiser Rücknahme der Klage bezüglich eines im Klagantrag aufgenommenen Screenshots der Startseite von www.google.de beantragt die Klägerin nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, es Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten zu festen Gewinnquoten anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, insgesamt wie im Tenor wiedergegeben;

2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 1.2.2007 aus den in Ziff. 1. beschriebenen Handlungen in der Freien Hansestadt Bremen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;

3. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die seit dem 1.2.2007 durch die Entgegennahme von Wetten derjenigen Teilnehmer erzielt worden ist, die ihren Wohnsitz in der Freien Hansestadt Bremen haben.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, der Klägerin fehle die Aktivlegitimation, weil sie nur berechtigt sei, auf dem Gebiet des Landes Bremen Wetten zu veranstalten und im Übrigen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis fehle.

Die von der Beklagten zu 1) veranstalteten Sportwetten seien kein Glücksspiel gem. § 2S4 StGB, sondern ein Geschicklichkeitsspiel.

Ihr Wettangebot sei schon wegen der der Beklagten zu 1) erteilten Genehmigung von Malta zulässig. Diese Genehmigung sei räumlich nicht beschränkt. Sie gelte deshalb innerhalb der EU, also auch in Deutschland. Die Strafnorm des § 284 StGB sei nicht anwendbar. Die Norm sei verfassungswidrig. Das in Deutschland bestehende staatliche Monopol im Bereich der Sportwetten stelle zudem eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar und verstoße damit gegen Art. 49 EG.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 284 Abs. 1 StGB, 9 UWG, 242 BGB gegen die Beklagten zu.

I.


Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 284 Abs. 1 StGB zu, weil diese gemeinschaftlich ein nach § 284 Abs. 1 StGB verbotenes Glücksspiel veranstaltet haben. Dies ist gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig.

1.


Die Beklagten verstoßen mit den von ihnen im Internet angebotenen Sportwetten gegen §284 Abs. 1 StGB.

a) Nach § 284 StGB ist die öffentliche Veranstaltung eines Glücksspiels strafbar. Bei den von den Beklagten angebotenen Sportwetten handelt es sich um Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB, weil der Erfolg nicht in erster Linie von den geistigen und körperlichen Fähigkelten, den Kenntnissen, der Übung und der Aufmerksamkeit des Spielers abhängt, sondern überwiegend vom Zufall.

Zumindest kommt dem Zufallselement auch bei Sportwetten, insbesondere beim Fußballtoto ein deutliches Übergewicht zu gegenüber den Voraussagemöglichkeiten des Wetteilnehmers über den jeweiligen Ausgang des Spieles (BVerwG NJW 2001, 2648; NVwZ 2006, 1175, 1177; BGH GRUR 2002, 636 - Sportwetten).

b) Die Beklagten bieten die Sportwetten in Deutschland an. Ort der Begehung einer Straftat i.S. von § 9 Abs. 1 StGB ist jeder Ort, an dem der Täter irgendeinen Teil des strafbaren Tatbestandes verwirklicht hat (vgl. RGSt 67, 130, 138). Da das "Veranstalten eines Glücksspiels" im Schaffen der maßgebenden Rahmenbedingungen für die Abhaltung unerlaubten Glücksspiels besteht, wodurch dem Publikum der Abschluss von Spielmöglichkeiten unmittelbar eröffnet wird (vgl. Eser/Heine in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 284, Rdnr. 12), kann sich die Gesamttätigkeit des Veranstalters derart verteilen, dass an verschiedenen Orten Anstalten getroffen werden, um dort den Abschluss je eines Teils der Verträge zu bewirken.

Dann hat aber das Veranstalten i.S. von § 284 Abs. 1 StGB an jedem Ort stattgefunden, an dem sich das Unternehmen direkt an die Nutzer wendet. Die Beklagte zu 1) eröffnet über das Internet Nutzern im gesamten Bundesgebiet die Möglichkeit, die angebotenen Sportwetten zu platzieren. Damit liegt der Handlungsort dieses Verstoßes gegen § 284 Abs. 1 StGB überall in Deutschland, also (auch) in Bremen.

c) Die Beklagten veranstalten die als Glücksspiel zu qualifizierenden Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis. Die der Beklagten zu 1) in Malta erteilte Erlaubnis reicht dafür nicht aus, denn für die Veranstaltung von Glücksspielen in Deutschland ist eine Erlaubnis durch die zuständige inländische Behörde erforderlich (BGH GRUR 2002, 636, 637 - Sportwetten; NJW 2004, 2158 - Schöner Wetten).

Das Glücksspielrecht wurde bislang nicht harmonisiert. Es ist also das Recht der einzelnen Mitgliedsstaaten, das Glücksspiel von der Erteilung einer inländischen Erlaubnis abhängig zu machen und Erlaubnisse, die in anderen Mitgliedsstaaten erteilt wurden, nicht anzuerkennen.

Damit fehlt es für das konkrete Sportwettenangebot auf der Internetseite (…) an jeder behördlichen Genehmigung, so dass der Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB erfüllt ist.

d) Die Beklagten sind Mittäter. Sie haben die Tat nach § 284 Abs. 1 StGB gemeinschaftlich begangen (§ 25 Abs. 2 StGB). Die Beklagte zu 1) ist unstreitig Veranstalterin der im Internet unter der Domain (…) durchgeführten Sportwetten. Der Beklagte zu 3) ist als Managing Director der Beklagten zu 1) deren gesetzlicher Vertreter und deswegen mit ihr gemeinschaftlich handelnder Mittäter.

Das gilt auch für den Beklagten zu 2). Dieser war zumindest noch im Jahre 2007 Inhaber der Domain (…) und stellte sie der Beklagten zu 1) für deren Sportwettenangebote zur Verfügung. Damit ist auch der Beklagte zu 2) gemeinschaftlich, nämlich arbeitsteilig handelnder Mittäter, weil die Durchführung von Sportwetten im Internet eine Internetdomain voraussetzt und der Beklagte zu 2) durch die Überlassung der Domain (…) eine wesentliche Voraussetzung des Spielbetriebs geschaffen hat.

e) Das durch § 284 StGB begründete Verbot, Sportwetten ohne behördliche Genehmigung anzubieten, ist verfassungsgemäß. Dies ist nach dem zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Recht zu beurteilen. Da der Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, besteht er allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit seiner Begehung wettbewerbswidrig war (BGH WRP 08, 681, 662 - ODDSET mwN).

Hier macht die Klägerin Verletzungshandlungen der Beklagten aus dem Jahr 2007 geltend. Für die Beurteilung ist also eine Änderung der Rechtslage zu beachten, die am 1.12008 mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) und des Bremischen Glücksspielgesetzes (BremGlüG) eingetreten ist.

Für die Entscheidung spielt die vor dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261 ff.) geltende Rechtslage dagegen keine Rolle. Die Entscheidung des BGH vom 14.2.2008 (Az.: I ZR 187/04), nach dem das Angebot von Sportwetten ohne behördliche Genehmigung im Lande Bremen vor dem 28.3.2006 nicht wettbewerbswidrig ist, ist also für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht einschlägig.

aa) Für die Zeit nach dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts bis zum 31.12.2007 ist davon auszugehen, dass die Durchführung von Sportwetten durch private Unternehmen in Deutschland verboten war (BVerfG aaO, Rdnr. 158). Das Bundesverfassungsgericht hat die Norm des § 284 StGB nicht für verfassungswidrig erklärt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das staatliche Wettmonopol in seiner damaligen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung und die dadurch begründete Beschränkung der Vermittlung von Sportwetten einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellten und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sind.

Den an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Personen sei der - strafbewehrte - Ausschluss gewerblicher Wettangebote durch private Wettunternehmen nur dann zumutbar, wenn das bestehende Wettmonopol auch in seiner konkreten Ausgestaltung der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten diene (BVerfG aaO, Rdnr. 79, 119). Das Verbot könne jedoch bis zum 31.12.2007 aufrechterhalten werden.

Dazu müsse aber bereits in der Übergangszeit "damit begonnen werden, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Der Staat darf die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von Wetten nutzen. Daher sind bis zu einer Neuregelung die Erweiterung des Angebots staatlicher Weltveranstaltung sowie eine Werbung, die über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehend gezielt zum Wetten auffordert, untersagt. Ferner hat die Staatliche Lotterieverwaltung umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären." (BVerfG aaO, Rdnr. 180).

Das BVerfG hat damit zwar eine unzureichende Rechtslage festgestellt, diese aber für die Zeit bis zum 31.12.2007 durch eine verbindliche (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) Vorgabe ergänzt.

Diese maßgeblichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, unter denen das staatliche Wettmonopol für die bis zum 31.12.2007 befristete Übergangszeit aufrechterhalten bleiben darf, sind im Land Bremen jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum, also im Jahr 2007, erfüllt. Die Klägerin hat dazu unwidersprochen vorgetragen, dass nach den Feststellungen des OVG Bremen (Beschl. vom 7.9.2006, Az. 1 B 273/06; Beschl. vom 6.2.2007, Az. 1 S 466/06) bereits bis September 2006 die folgenden Maßnahmen zur Umsetzung dieser Vorgaben ergriffen worden waren;

"Einschränkung des Wettangebots

- Es werden keine Halbzeitwetten mehr angeboten. Livewetten werden ausgeschlossen.

- Der maximale Spieleinsatz wurde auf 250,00 Euro reduziert. Einschränkung des Vertriebs.

- Wetten über SMS sind seit dem 28.04.2006 nicht mehr möglich.

- Es gibt keine Wettmöglichkeiten in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit Sportveranstaltungen mehr.

- Es wird an einem Verfahren zur Verifikation der persönlichen Angaben des Wettkunden (Alter und Adresse) gearbeitet.

Einschränkung der Werbung

- Es gibt keine Oddset-Fernsehwerbung und keine Oddset-Bandenwerbung in Stadien mehr, in Bremen und Bremerhaven wurden bis Ende April 2006 alle Banden auf Sportplätzen demontiert.

- Die Rundfunkwerbung wurde bis auf weiteres ausgesetzt.

- Es wird keine Trikotwerbung geben.

- Die Straßenbahnbeklebung wurde Anfang Mai 2006 entfernt

- Die alten Plakate und Informationsbroschüren wurden eingezogen und überarbeitet.

- Die Texte im Internet wurden überarbeitet

Maßnahme zur Suchtprävention

- Auf allen Wettscheinen wurde ein Hinweis auf die Suchtgefahr aufgedruckt.

- Im Internet wurde auf der Homepage ein entsprechender deutlicher Hinweis angebracht.

- Es wird daran gearbeitet, die Mitarbeiter der Annahmestellen in die Suchtprävention einzubeziehen.

- Es wird an einem Kundenidentifikationssystem für die Annahmestellen gearbeitet."


Die Kammer folgt der Ansicht des OVG Bremen, dass diese Maßnahmen geeignet sind, das bestehende Wettmonopol im Bereich der Sportwetten konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und an einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Die Klägerin hat dazu weiter vorgetragen, dass das Kundenidentifikationssystem für die Annahmestellen durch Einführung der "LOTTOCard" bereits realisiert wurde, so dass die Spielteilnahme Minderjähriger sicher ausgeschlossen werden kann. Ferner besteht bereits seit Ende 2006 keine Möglichkeit mehr, die Sportwetten der Klägerin im Internet abzuschließen.

bb) Am 1.1.2008 hat sich die Rechtslage geändert. Das staatliche Wettmonopol wurde durch den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) und das Bremische Glücksspielgesetz (BremGlüG) auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Es ist jetzt nicht nur faktisch sondern auch gesetzlich so ausgestaltet, dass es den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genügt.

Der Glücksspielstaatsvertrag enthält zahlreiche spezielle Regelungen zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht, zur Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebots, zum Jugend- und Spielerschutz sowie zur Sicherstellung eines fairen Spiels und zum Schutz vor Kriminalität.

Die Entwicklung von Sozialkonzepten und die Schulung das Personals (§ 6 GfüStV), die Verpflichtung zur Aufklärung über die Suchtrisiken (§ 7 GlüStV) und die Regelungen über die Selbst- und Fremdsperre (§ 8 GlüStV), die nach § 21 Abs. 3 GlüStV durch eine Identitätskontrolle auch wirksam durchgesetzt werden kann, dienen der aktiven Suchtbekämpfung. Die aktive Teilnahme Minderjähriger ist nach § 4 Abs, 3 GlüStV ausgeschlossen.

Der Begrenzung der Wettleidenschaft dienen schließlich auch die Regelungen zur Werbung, die sich nach § 5 Abs. 1 GlüStV auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel beschränken muss und im Fernsehen sowie im Internet verboten ist (§ 5 Abs. 3 GlüStV).

Die neue gesetzliche Regelung des Glückspielrechts ist damit konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und an einer Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet. Da sich die gesetzlichen Beschränkungen von Werbung und Vertriebswegen auch mindernd auf die staatlichen Gewinne auswirken, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das staatliche Glücksspielmonopol vorrangig fiskalische Interessen fördert (ebenso: OVG Hamburg, Beschluss vom 25.3.2008, Az. 4 Bs 5/08, Anlage CBH 25; OVG Münster, Beschluss vom 22.2.2008, Az. 13 B 1215/07, Anlage CBH 23).

f) Dem steht auch das Gemeinschaftsrecht nicht entgegen.

Die Vorschrift des § 284 StGB verstößt nicht gegen die durch Art 49 EG gewährleistete Dienstleistungsfreiheit. Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Dazu gehört neben dem Verbraucherschutz und der Betrugsvorbeugung auch die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen (EuGH NJW 07, 1515 - Placanica; Tz. 46; NJW 04, 139, 143, Tz. 67 - Gambelli).

Dies ist mit der Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren gleichzusetzen, die das BVerfG als ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel anerkannt hat (BVerfG NJW 2006, 1261, 1263, Rdnr. 99). Es steht den Mitgliedsstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH NJW 07, 1515 - Placanica; Tz. 48). Eine Monopolisierung hält der EuGH dabei nicht grundsätzlich für unzulässig (vgl. EuGH EuZW 00, 148 - Läärä).

Allerdings müssen die von den Mitgliedsstaaten vorgeschriebenen Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen (EuGH NJW 07, 1515, Tz. 4B - Placanica). Sie müssen also geeignet sein, die Verwirklichung der mit ihnen angestrebten Ziele zu gewährleisten, und dürfen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen (EuGH aaO, Tz. 49).

Ob die Regelungen eines Mitgliedsstaates tatsächlich diesen anerkannten Zielen entsprechen, haben die nationalen Gerichte zu prüfen (EuGH aaO, Tz. 72).

Diese vom EuGH formulierten Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen denen des Grundgesetzes (BVerfG NJW 2006, 1261, 1285, Rdnr. 144). Die vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen gewährleisten damit auch, dass die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) erforderlich und verhältnismäßig ist. Wie oben (Ziff, 1.1. lit. e) festgestellt, sind diese Anforderungen im Jahre 2007 durch die faktische und seit dem 1.1.2008 auch durch die gesetzliche Ausgestaltung des Glücksspielmonopols erfüllt.

Bei dieser Beurteilung kommt es auch nicht darauf an, ob und welche Maßnahmen in Deutschland in anderen Bereichen des Glücksspiels zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren getroffen wurden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit von Einschränkungen auf dem Gebiet der Sportwetten nicht notwendig, dass in allen Bereichen des Glücksspiels einheitliche Beschränkungen vorgenommen werden.

Da es den Mitgliedsstaaten freisteht, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH NJW 07, 1515 - Placanica; Tz. 48), können sie auch für unterschiedliche Bereiche des Glücksspiels unterschiedliche Wertungen hinsichtlich der damit jeweils verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit vornehmen. Dies ist schon deswegen keine unzulässige Differenzierung, weil es kein einheitliches Gefahrenpotential beim Glücksspiel gibt.

Dieses hängt vielmehr von mehreren Faktoren ab, z.B. davon, wo gespielt werden kann (z.B. Casinos, Automaten) und an welche Personenkreise sich das jeweilige Glücksspiel wendet (Pferdewetten, Fußballwetten). Dann aber kann der Mitgliedsstaat anhand seiner konkreten Einschätzung des Suchtpotentials diesem in unterschiedlichen Bereichen durch differenzierte Maßnahmen begegnen.

g) Dieser Verstoß gegen § 284 Abs. 1 StGB ist eine Zuwiderhandlung gegen eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Die Norm dient, wie alle Straftatbestände der §§ 234, 287 StGB, dem Schutz der Verbraucher vor den Gefahren des Glücksspiels durch die staatliche Kontrolle eines ordnungsgemäßen Spielablaufs (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 26. Aufl., § 4 UWG, Rdnr. 11.178 mwN; BGH GRUR 2002, 269 - Sportwetten-Genehmigung; BGH GRUR 2002, 636, 637 - Sportwetten; BGH GRUR 2004, 693, 695 - Schöner Wetten).

Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt der auf §§ 3, 4 Nr. 11 UWG gestützte Unterlassungsanspruch in Abweichung zu der vor dem 8.7.2004 geltenden Rechtslage keinen bewusst begangenen Gesetzesverstoß voraus (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 26. Aufl., § 4 UWG, Rdnr. 11.52). Da der Unterlassungsanspruch lediglich objektiv rechtswidriges, nicht aber schuldhaftes Verhalten voraussetzt, ist auch ein etwaiger Verbotsirrtum, egal ob vorwerfbar oder nicht, unbeachtlich (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, aaO, Rdnr. 11.54).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Strafnorm selbst ein Verschulden voraussetzt. Wettbewerbswidrig ist nämlich nicht erst das strafbare Verhalten, sondern bereits der Verstoß gegen das dem § 284 StGB zugrunde liegende Verbot, nicht genehmigte Glücksspiele zu veranstalten oder dafür zu werben (vgl. zu diesem Verbot: BVerwG NJW 2001, 2643).

h) Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf den räumlich umgrenzten Markt beschränkt, auf dem sich die Parteien als Wettbewerber begegnen. Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers ist grundsätzlich nicht entsprechend seinem eigenen Tätigkeitsbereich räumlich beschränkt, sondern für das gesamte Bundesgebiet gegeben und auch - selbst bei nur räumlich beschränkter Betroffenheit - bundesweit durchsetzbar.

Dies hat seinen entscheidenden Grund darin, dass der Anspruch dem Wettbewerber nicht nur zum Schutz seiner Individualinteressen, sondern auch im Interesse der anderen Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zuerkannt wird (BGH GRUR 99, 509, 510 - Vorratslücken; GRUR 2000, 907, 909 - Filialleiterfehler).

Die gegenteilige Ansicht, ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch sei regional begrenzt, würde zu dem vom Gesetz - schon aus praktischen Gründen - nicht gewollten Ergebnis führen, dass in solchen Fällen der räumliche Geltungsbereich des wettbewerbsrechtlichen Anspruchs für jeden als Anspruchsteller auftretenden Wettbewerber selbständig bestimmt werden müsste, und nur regional tätige Wettbewerber vielfach wegen ein und derselben Wettbewerbshandlung eines bundesweit tätigen Verletzers nebeneinander klagen müssten, um jeweils Schutz für ihre eigene Geschäftstätigkeit zu erhalten (BGH aaO).

Zwar greift dieser Grundsatz dann nicht ein, wenn eine bundesweit einheitliche Beurteilung des betreffenden Wettbewerbsgeschehens als wettbewerbswidrig ausscheidet (BGH GRUR 2006, 438, 442 - ODDSET). Das ist hier jedoch nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht nicht der Fall, denn durch den seit dem 1.1.2008 als Landesrecht in allen deutschen Bundesländern geltenden Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) besteht nunmehr eine einheitliche Rechtslage, nach der das Sportwettenangebot der Beklagten bundesweit einheitlich als wettbewerbswidrig zu beurteilen ist.

II.


Die Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist zulässig (§ 256 ZPO). Das Feststellungsinteresse besteht schon deshalb, weil der Klägerin eine Bezifferung des Schadens und damit die Erhebung der Leistungsklage vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist nicht möglich ist. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch gem. § 9 UWG zu, weil den Beklagten ein schuldhafter Wettbewerbsverstoß zur Last fällt.

Spätestens nach dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 2006 (NJW 2005, 1261) mussten sie damit rechnen, dass ohne Erlaubnis in Deutschland angebotene Sportwetten unzulässig und damit wettbewerbswidrig sind. Der Eintritt von Schäden ist angesichts des engen Wettbewerbsverhältnisses der Parteien auch hinreichend naheliegend.

III.


Die Beklagten sind schließlich nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, der Klägerin Auskunft über den Umfang des begangenen Wettbewerbsverstoßes zu erteilen. Nach § 242 BGB ist der Schuldner eines Leistungsanspruchs verpflichtet, dem Gläubiger die zur Durchsetzung seines Rechts erforderlichen Informationen zu geben, wenn dieser sie selbst nicht anders erlangen kann und dem Schuldner die Erteilung der Auskunft unschwer möglich und zuzumuten ist (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 26. Aufl., § 9 UWG, Rdnr. 4.5; BGH GRUR 1999, 1025).

IV.


Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.




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