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Kündigung von Internetangebot von Tipp24 bei nicht angepasster Schnittstelle
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 30.07.2009 - Az.: 3 U 53/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Tipp24 AG hat keinen Anspruch auf Reaktivierung der elektronischen Schnittstelle zur Einspielung von Lottoaufträgen.



Sachverhalt:

Der Kläger war der gewerbliche Spielvermittler Tipp24, der eine elektronische Schnittstelle der Landeslotteriegesellschaft der Freien und Hansestadt Hamburg verwendete, um Lotterverträge im Internet zu vermitteln.

Die Landeslotteriegesellschaft kündigte außerordentlich den Vertrag, da die Tipp24 nicht nachweisen könne, sie im Rahmen ihrer Einspeisungspraxis die Vermeidung von Verstößen gegen den Glücksspielstaatsvertrag sicherstelle. Gegen diese Kündigung wandte sich Tipp24.


Entscheidung:

Das Gericht wies die Klage ab.

Die Einspeisungen der generierten Spielaufträge sei seit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages am 01.01.2009 gesetzeswidrig. Tipp24 nehme diesen Verstoß wissentlich in Kauf.

Die Kündigung aus außerordentlichem Grund sei daher rechtsmäßig gewesen. Der Kläger habe sich pflichtwidrig geweigert, eine Einspeisungspraxis sicherzustellen, die den gesetzlichen Vorgaben genüge. Die Vertragsfortsetzung sei der Beklagten daher unzumutbar gewesen.

Das Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrages sei auch mit EU-Recht vereinbar, vor allem im Hinblick auf die besonderen Gefahren, die mit der Glücksspielveranstaltung- und Vermittlung im Internet verbunden seien.




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