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Kostenintensiver Anruf einer 0900-Nummer zur Gewinnermittlung unlauter
Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 30.06.2009 - Az.: 14 U 178/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Unternehmen handelt unlauter, wenn es durch die Aufforderung, einen Gewinn-Auszahlungstermin zu bestätigen, den Eindruck erweckt, dass der Kunde tatsächliche Gewinnchancen hat. Der Umstand der Unlauterbarkeit wird darüber hinaus bestätigt, wenn vor der eigentlichen Gewinnermittlung zu einem kostenintensiven Anruf einer 0900-Rufnummer gedrängt wird.



Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Wettbewerbsverband. Dieser beanstandete das Vorgehen der Beklagten.

Diese versandte an Kunden Schreiben, aus denen hervorging, dass der jeweilige Adressat Chancen auf die Auszahlung eines Gewinns habe. Vor allem beanstandete der Kläger, dass die Beklagte eine Mehrwertdienste-Nummer angab, die dazu diente - für den Fall eines Gewinns - den Auszahlungstermin des Gewinns unmittelbar am Tag nach der Gewinnmitteilung zu bestätigen. Eine Alternative dazu hatte der Adressat nicht.

Dies sei unlauter, da dem Kunden gegenüber eine Drucksituation aufgebaut werde und die tatsächlichen Gewinnchancen verschleiert würden. Es gehe der Beklagten nur darum, dass die Adressaten die kostenintensive 0900-Rufnummer nutzten. Dies sei unlauter.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger Recht.

Sie erklärten, dass die angeblichen Gewinnschreiben derartig gestaltet und formuliert seien, dass dem Adressaten nicht deutlich werde, welche Bedeutung dieser Anruf für die Aushändigung des Gewinns habe. Der Verbraucher könne weder dem Schreiben noch den Teilnahmebedingungen entnehmen, warum dieser kostenaufwendige Anruf vor Gewinnmitteilung alternativlos notwendig und eilig sei.

Der angeschriebene Konsument verstehe das Schreiben vielmehr so, dass der Anruf seine Chancen auf den Gewinn erhöhe. In dieser unklaren Lage lasse er sich von der unüberlegten Vorstellung leiten, dass er lieber auf Nummer sicher gehe und die kostenintensive 0900-Nummer wähle.

Diese Verschleierung der Gewinnchancen und der damit einhergehende Anlockeffekt seien daher unlauter und damit wettbewerbswidrig.




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