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Klage gegen Verbot von Internet-Glücksspielen in einem Bundesland hat aufschiebende Wirkung
Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss v. 30.04.2009 - Az.: AN 4 S 09.00550 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine Klage gegen das Verbot, Glücksspiele über das Internet in einem bestimmten Bundesland zu betreiben, hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht feststeht, dass dem Betreiber tatsächlich technische Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um Teilnehmer aus diesem Bundesland auszuschließen.



Sachverhalt:

Einem in Sachsen ansässigen Vermittler von Sportwetten wurde von der bayerischen Behörde untersagt, öffentliche Glücksspiele über das Internet in Bayern zu veranstalten oder zu vermitteln. In der Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, die technische Umsetzung sei dem Spielvermittler selbst überlassen, so könne er entweder sein Internetangebot ganz einstellen oder ein Geolokalisationsverfahren bzw. die Mobilfunkortung einsetzen.

Der Spielvermittler legte Klage gegen den Bescheid ein. Im Klageverfahren wurde zunächst ein Sachverständigengutachten darüber in Auftrag gegeben, ob für den Kläger als privaten Anbieter von Internetdiensten im gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt technische Möglichkeiten zur Umsetzung des Bescheides zur Verfügung stehen.

Parallel dazu beantragte der Spielvermittler die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.


Entscheidung:

Dem Antrag wurde stattgegeben. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an, so dass der Spielvermittler sein Angebot bis zur Klärung in der Hauptsache weiter betreiben darf.

Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgenommenen summarischen Prüfung spreche viel dafür, dass die Klage Erfolg haben werde. Es sei nämlich zweifelhaft, ob dem privaten Spielvermittler überhaupt die technischen Möglichkeiten zur Verfügung stünden, Teilnehmer aus Bayern von seinem Angebot auszuschließen. So seien dem Gericht Umgehungsmöglichkeiten der Geolokalisation durch Proxy-Server oder mobilen Internetzugang bekannt. Die Mobilfunkortung sei nicht genau genug, um grenznahe Teilnehmer sicher einem Bundesland zuzuordnen.

Die Ansicht, der Spielvermittler könne auf eine komplette Einstellung seines Angebots verwiesen werden, um sicher Teilnehmer aus Bayern auszuschließen, lehnte das Gericht ab. Eine Kompetenz einer bayerischen Behörde, für das gesamte Bundesgebiet eine Untersagung anzuordnen, sei nicht ersichtlich.

Nachdem es die Klage für voraussichtlich begründet hielt, sah das Gericht das erhebliche wirtschaftliche Interesse des Spielvermittlers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage als so hoch an, dass es das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege.




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