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Keine strafbare unerlaubte Lotterie-Veranstaltung bei Lospreis von 50 Cent
Amtsgericht Starnberg, Beschluss v. 18.11.2009 - Az.: 1 Cs 34 Js 41228/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Es liegt keine strafbare unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie vor, wenn die Teilnehmer für jedes Los lediglich 50 Cent bezahlen und frei entscheiden können, wie viele Lose sie kaufen möchten. Die Erheblichkeitsgrenze ist damit nicht überschritten.



Sachverhalt:

Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeschuldigten vor, die unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie durchgeführt zu haben. Die Teilnehmer der Lotterie konnten selbst entscheiden, wie viele Lose zum Preis von jeweils 50 Cent sie kaufen wollten.

Die Staatsanwaltschaft sah darin die Erheblichkeitsgrenze überschritten und beantragte den Erlass eines Strafbefehls.


Entscheidung:

Der Richter wies den Antrag ab.

Er erklärte, dass der Straftatbestand der unerlaubten Veranstaltung einer Lotterie einen Einsatz erfordere, der nicht gänzlich unerheblich sei. Diese Grenze sei zur Zeit bei 55 Cent, was einer einfachen Postsendung entspreche und damit über dem Lospreis des Angeschuldigten liege.

Es sei vorliegend auch nicht davon auszugehen, dass der Angeschuldigte "versteckte" Einsätze ermögliche. Auch könne der Spieler frei entscheiden, wie viele Lose er kaufen möchte. Der Spieleinsatz in Bezug auf ein Los sei jedenfalls unterhalb der Erheblichkeitsgrenze einzustufen, so dass der Angeschuldigte sich nicht strafbar gemacht habe.




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