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Keine Werbung für öffentliches Glücksspiel mittels Inbound-Telefonaten
Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil v. 13.12.2011 - Az.: 6 S 2577/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Werbung für öffentliches Glücksspiel, die über Telekommunikationsanlagen erfolgt, ist auch dann verboten, wenn es sich um informative Werbung handelt, die ein Klassenlotterievermittler anlässlich eines von einem Kunden ausgehenden Anrufs bei ihm vornimmt. Die Gefahr eines vorschnellen Vertragsabschlusses besteht auch bei solchen Inbound-Telefonaten.



Sachverhalt:

Die Beklagte, das Regierungspräsidium Karlsruhe, hatte dem Kläger eine Erlaubnis zur Vermittlung von Lotterien erteilt.

In den Nebenbestimmungen zu der Erlaubnis war u.a. die Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen und damit auch jegliche Information über Glücksspiel am Telefon verboten.

Der Kläger wandte sich gegen dieses in den Nebenbestimmungen enthaltene Verbot der Werbung über Telekommunikationsanlagen. Er vertrat die Ansicht, dass bei ihm eingehende Anrufe von Kunden nicht von diesem Verbot umfasst seien.


Entscheidung:

Dem folgte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht.

Der Begriff der Werbung nach dem Glücksspielstaatsvertrag umfasse auch die Information und Aufklärung über das Glücksspiel.

Die Qualifizierung als informative Werbung in diesem Sinne sei nicht davon abhängig, ob der Glücksspielanbieter mit einem telefonischen Anruf beim (potenziellen) Kunden informativ über das Glücksspielprodukt werbe (sog. Outbound-Telefonat) oder ob er dies anlässlich eines Anrufs des (potenziellen) Kunden bei ihm tue (sog. Inbound-Telefonat). Mit dem Verbot der Werbung über Telekommunikationsanlagen sollten schnelle bzw. übereilte Vertragsabschlüsse am Telefon, ungeachtet eventuell bestehender gesetzlicher Widerrufsrechte, verhindert werden. Der Kunde solle ausreichend Zeit haben, sich mit den Vertragsbedingungen vertraut zu machen.

Diesem Zweck entsprechend habe der Gesetzgeber das Verbot der Telefonwerbung umfassend geregelt und sehe insbesondere den Postweg als den traditionellen und keine unmittelbare Reaktion des Empfängers anreizenden und damit hinsichtlich des Suchtpotenzials vertretbaren Vertriebsweg an.

Der Kläger könne sich auch nicht auf Grundrechte oder die europäischen Grundfreiheiten berufen, da das Verbot zur Bekämpfung der Spielsucht und des Jugendschutzes gerechtfertigt sei.




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