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Keine Spielvermittlung ohne Erlaubnis
Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 17.03.2009 - Az.: 11 W 8/09 (Kart) Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Eine Vermittlung von Glücksspielen ohne staatliche Erlaubnis ist nach dem derzeit in Hessen geltenden Recht unzulässig.

2. Eine Landeslotteriegesellschaft ist daher befugt, die elektronische Schnittstelle für den privaten Spielvermittler zu schließen.




Sachverhalt:

Die Antragstellerinnen vermittelten bis zum 31. Dezember 2008 die Teilnahme an staatlichen Lotterien über das Internet. Hierzu stellte ihnen die Landeslotteriegesellschaft eine elektronische Schnittstelle zur Datenübermittlung zur Verfügung.

Nach dem seit 1. Januar 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrag ist die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele nur mit Erlaubnis der Landesbehörden zulässig. Die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen im Internet ist gänzlich verboten. Den Antragstellerinnen wurde eine Übergangszeit bis Dezember 2008 gewährt.

Zu Beginn des Jahres 2009 kündigte die Landeslotteriegesellschaft den Antragstellerinnen unter Verweis auf das Verbot der Internetvermittlung den Kooperationsvertrag und kündigte an, die Schnittstelle abzuschalten. Daraufhin beantragten die Antragstellerinnen einstweiligen Rechtsschutz. Sie halten den Staatsvertrag für verfassungs- und europarechtswidrig.


Entscheidung:

Das Gericht hielt die Kündigung und die damit verbundene Abschaltung der Schnittstelle für rechtmäßig.

Eine außerordentliche Kündigung sei nach dem Kooperationsvertrag möglich, wenn die Antragstellerinnen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Dies sei der Fall gewesen, da sich die Antragstellerinnen auch nach Ablauf der Übergangszeit an der Vermittlung von Glücksspielen beteiligten, für die die betroffenen Unternehmen keine staatliche Erlaubnis vorweisen konnten.

Der Erlaubnisvorbehalt sei verfassungsgemäß, da nur so eine Prüfung der Spielvermittler durch die Behörde dahingehend, ob der jeweilige Vermittler sich an Jugend- und Spielerschutzvorschriften halte, gewährleistet werden könne.




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